RS OGH 2020/7/23 18OCg1/20a, 18OCg3/16i, 18OCg1/17x, 18OCg9/19a, 18OCg2/20y, 18OCg3/20w, 18OCg6/16f

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Norm

ZPO §611 Abs2 Z5

Rechtssatz

Der Aufhebungsgrund ist nur dann erfüllt, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde. Einen Anhaltspunkt für eine solche Verletzung von Grundwertungen des Verfahrensrechts bilden die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozesses. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleich kommt, kann zur Aufhebung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133250

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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