Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Bei der Ermittlung bzw. Anwendung dispositiven Rechts kann keine Rolle spielen, aus welchem Grund es heranzuziehen ist. Das dispositive Recht ist kein anderes, nur weil in einem Vorprozess Klauseln als intransparent erkannt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133253Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020