Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Erben 1. D***** D*****, und 2. Mag. K***** D*****, beide vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Juni 2020, GZ 1 R 54/20d-1850, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 17. Jänner 2020, GZ 2 A 179/10v-1819, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Rechtsmittelwerber wenden sich ausschließlich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Kosten des Verlassenschaftskurators sowie ihre diesbezügliche Zahlungspflicht und begehren, diese Kosten mit einem wesentlich niedrigeren Betrag festzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch bei der Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (2 Ob 151/19y; RS0007695 [T19]; RS0007696 [T15]). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696).
[3] Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E129296European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00140.20G.0917.000Im RIS seit
13.10.2020Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020