TE Vfgh Erkenntnis 1995/11/30 B1950/95

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Veröffentlicht am 30.11.1995
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26
Bundes-GleichbehandlungsG §43

Leitsatz

Keine willkürliche Verleihung einer schulfesten Leiterstelle; kein Anwendungsfall des Bundes-GleichbehandlungsG aufgrund der von der Behörde angenommenen besseren Eignung der Mitbewerberin; sorgfältige Prüfung der für die Betrauung mit einer Schulleiterstelle maßgeblichen Kriterien wie zB der Fähigkeit zur Menschenführung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Volksschule Oberndorf. Er bewarb sich - ebenso wie die beteiligte Partei - um die öffentlich ausgeschriebene, mit 1. November 1993 frei gewordene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Lamprechtshausen.

Die Kollegien der Schulbehörden des Bundes, nämlich des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung und des Landesschulrates für Salzburg, erstatteten Besetzungsvorschläge. Darin wurde die beteiligte Partei (eine Volksschuloberlehrerin) an erster, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht.

Mit Bescheid vom 25. April 1995 verlieh die Salzburger Landesregierung die Leiterstelle mit Wirkung vom 1. Feber 1995 an die beteiligte Partei (Spruchteil 1) und gab der Bewerbung des Beschwerdeführers keine Folge (Spruchteil 2).

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die Salzburger Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. zB VfSlg. 13007/1992, VfGH 30.9.1994 B1877/93) - Beschwerde erwogen:

1.a) Der angefochtene Bescheid wird - nach einer Wiedergabe der von den Schulbehörden des Bundes erstatteten Besetzungsvorschläge und der dazu vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahmen sowie nach einer Schilderung der Rechtslage - damit begründet, daß die in den beiden Besetzungsvorschlägen gereihten Bewerber (1. die beteiligte Partei, 2. der Beschwerdeführer) die Ernennungserfordernisse nach den §§8 Abs1 und 26 Abs1 LDG 1984 erfüllten und die Leistungsfeststellung "der zu erwartende Arbeitserfolg wurde durch besondere Leistungen erheblich überschritten" aufwiesen.

Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages liege der Beschwerdeführer drei Jahre vor der beteiligten Partei. Hinsichtlich der Verwendungszeit an Volksschulen liege kein Unterschied zwischen den beiden Bewerbern vor.

Die beteiligte Partei verfüge über pädagogische Kompetenz sowie Kommunikations- und Organisationsfähigkeit. Die Zweitreihung des Beschwerdeführers werde von den kollegialen Schulbehörden des Bundes hauptsächlich mit dessen aggressivem Eindruck beim Anhörungsverfahren sowie der beim Anhörungsverfahren zu Tage getretenen Kommunikationsunfähigkeit begründet. Die kollegialen Schulbehörden des Bundes sprächen somit dem Beschwerdeführer den wichtigen Faktor der Fähigkeit zur Menschenführung ab, die von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als besonders bedeutsam für die Leitung einer Schule angesehen werde.

Die beteiligte Partei stelle ihre Fähigkeit als Schulleiterin seit 1. November 1993 als provisorische Leiterin der Volksschule Lamprechtshausen unter Beweis.

In Abwägung der für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten (insbesondere der Fähigkeit der Menschenführung) der beteiligten Partei zu denen des Mitbewerbers (des Beschwerdeführers) sei somit wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß die Behörde willkürlich entschieden habe. Die Landesregierung habe die Beweise nicht gewürdigt, sondern sich auf bloße Meinungsbekundungen der Kollegien gestützt. Sie habe nicht berücksichtigt, daß er (der Beschwerdeführer) Milizoffizier sei und ein Pädagogikstudium betreibe. Das mit ihm durchgeführte "Hearing" habe kein Parteiengehör dargestellt; die dabei gewonnenen Eindrücke seien nicht objektivierbar. Bei seiner Beurteilung sei kein einziges sachbezogenes Element eingeflossen.

2.a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

b) Die Behörde hat angenommen, daß die beteiligte Partei für die in Rede stehende Funktion besser geeignet sei als der Beschwerdeführer. Daher liegt kein nach §43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, BGBl. 100/1993, zu beurteilendes Problem vor.

c) Unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles hegt der Verfassungsgerichshof keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Gesetzesstellen.

3. Sohin könnte der Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur durch eine willkürliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein (vgl. zB. VfSlg. 11682/1988).

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).

Davon kann hier aber keine Rede sein.

Die vorschlagsberechtigten Schulbehörden des Bundes und die entscheidende Landesregierung haben sich - wie das Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt - besonders sorgfältig mit der Frage auseinandergesetzt, welcher der beiden sich bewerbenden Personen der Vorzug zu geben ist. Wenn die Schulbehörden des Bundes ein Anhörungsverfahren durchführten, ist dagegen nichts einzuwenden. Für Personalentscheidungen kann u.a. der persönliche Eindruck des Kandidaten/der Kandidatin von ausschlaggebender Bedeutung sein.

Die Landesregierung hat die Fähigkeit zur Menschenführung und zur Verwaltung einer Schule als maßgebendes Kriterium für einen Schulleiter betrachtet. Damit steht sie in Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12102/1989, S 709).

Das Verfahren hat also keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler ergeben.

Daran ändert auch nichts, wenn die Behörde nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, daß dieser Offizier der Reserve ist und ein Universitätsstudium begonnen hat.

Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt.

4. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Gleichbehandlung, Landeslehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1950.1995

Dokumentnummer

JFT_10048870_95B01950_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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