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L83009 Wohnbauförderung Wien;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. Walter O. Basta (auch: Besta) in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Schneeweiss und Dr. Maria Gohn-Mauthner, Rechtsanwälte in Wien I, Parkring 12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Mai 1994, Zl. MA 50 - B 25/94, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50/S (im folgenden: MA 50/S), langte am 16. November 1993 der mit 12. November 1993 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnbeihilfe ein. Er hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezug auf meine Anträge auf Wohnbeihilfe danke ich Ihnen für die Zahlungen mit Einzelbewilligungen.
Tatsächlich wurde aber mein Antrag laufend aber leider nie erledigt, sodaß ich wg. offener Mietbeträge nunmehr Räumungsklage erhielt.
Da ich nach wie vor im Krankenstand bin und jetzt auch längere Zeit auf Kur nach Bad Tatzmannsdorf fahren muß, bitte ich um dringende Erledigung. Frau Kilnhofer hat tatsächlich nie bei mir gewohnt, ist in Wien 1. Franz Josefskai 15 wohnhaft, und hat behauptet, ihre unrichtige Meldung bei mir richtiggestellt zu haben.
Da ich für diese Fehlmeldung nichts kann, bitte ich nun um dringende Zahlung direkt an die MA 50, damit die Streitigkeiten bei Gericht eingestellt werden können.
Beiliegend übersende ich Ihnen meine Krankengeldbestätigung und die Kurbewilligung und danke für eine rasche Erledigung wg. Klage."
Handschriftlich findet sich neben der Überschrift "Mein Antrag auf Wohnbeihilfe" auf diesem Schreiben der Zusatz "ab Dez 1992". Ein dem Schreiben angeschlossener Beleg der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12. November 1993 weist aus, daß der Beschwerdeführer vom 29. Oktober bis 12. November 1993 Krankengeld empfangen hat. Aus einem weiteren Beleg geht hervor, daß ihm von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Kuraufenthalt für die Dauer von 23 Tagen bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 lud die MA 50/S den Beschwerdeführer ein, dort bezeichnete Unterlagen bis längstens 29. Dezember 1993 bei der MA 50/S vorzulegen oder per Post einzusenden. Es handelte sich um folgende Unterlagen:
1.
Erklärung über weitere Einkommen (SD 111),
2.
Antragsformular (SD 103),
3.
polizeiliche Abmeldung,
4.
Nachweis über Ratenvereinbarung mit der Hausverwaltung wegen Mietenrückstandes.
Da der Beschwerdeführer nicht reagierte, erging am 3. Jänner 1994 eine neuerliche derartige Ladung, wonach die Unterlagen bis 26. Jänner 1994 vorzulegen seien. Diese Ladung enthielt folgenden Hinweis:
"Sollten Sie dieser Ladung nicht Folge leisten, kann ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 nicht mehr berücksichtigt werden, d.h. daß ihr Antrag in diesem Fall als nicht eingebracht gilt."
Da der Beschwerdeführer auch der zweiten Aufforderung keine Folge leistete, wies die MA 50/S mit Bescheid vom 9. Februar 1994 den Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Der Aufforderung, die fehlenden Unterlagen vorzulegen, sei nicht nachgekommen worden.
In seiner dagegen erstatteten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte erklärt, daß er kein weiteres Einkommen habe und daß er Hilflosenhilfe beanspruchen müsse. Die polizeiliche Meldung einer bei ihm nicht wohnhaften Person könne ihn in keiner Weise betreffen, daher habe er auch für keine Berichtigung zu sorgen. Eine Ratenvereinbarung wäre nicht notwendig, wenn ihm die Beihilfe ordnungsgemäß bezahlt werden würde. Den Mietenrückstand habe ja nicht er, sondern die MA 50/S durch Nichterledigung seines Antrages vom Dezember 1992 verursacht. Er stelle daher den Antrag, seinen Antrag wegen Beihilfe vom Dezember 1992 endlich zu erledigen, die mangelnden Beträge direkt an die MA 50 nachzuzahlen und ihm den Differenzbetrag richtig bekanntzugeben, der innerhalb von 8 Tagen sofort überwiesen werde.
Anläßlich der Vorlage an die Berufungsbehörde teilte die MA 50/S mit, daß ein Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1992 mit (drei) Bescheiden vom 8. Juni 1993 erledigt worden sei. Die mit diesen Bescheiden gewährte Wohnbeihilfe sei an die Magistratsabteilung 52 überwiesen worden. Eine Frau K. sei nach wie vor aufrecht beim Beschwerdeführer gemeldet. Das bei der Behörde am 16. November 1993 eingelangte Schreiben des Beschwerdeführers sei als Antrag auf Verlängerung der Wohnbeihilfe gewertet worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid der MA 50/S. Gemäß § 26 Abs. 1 WWFSG 1989 sein ein Ansuchen auf Gewährung von Wohnbeihilfe an den Magistrat zu richten. Diesem Ansuchen seien die Nachweise sämtlicher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen beizufügen bzw. auf Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Gemäß § 27 leg. cit. sei dem Antrag u.a. der Nachweis des Einkommens anzuschließen. Im gegenständlichen Fall sei dem Berufungswerber aufgetragen worden, die fehlenden Unterlagen nachträglich beizubringen; die gesetzte Frist bis 26. Jänner 1994 sei ungenützt verstrichen. Eine Partei treffe gerade dann die Mitwirkungspflicht, wenn der das Verfahren beendende Verwaltungsakt auch im rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen sei. Die Zurückweisung des Antrages aufgrund der Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages habe somit den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. In der Gegenschrift gab sie an, daß über einen Antrag vom Dezember 1992 drei Bescheide ergangen seien, mit denen Wohnbeihilfe für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Juli 1993 gewährt wurde. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1992; im folgenden: WWFSG) ist dem Mieter einer geförderten Wohnung, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren. Gemäß § 21 Abs. 1 WWFSG ist die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ausgeschlossen. Bei Antragstellung bis zum
15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe ab Beginn dieses Monats gewährt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Wohnbeihilfe höchstens auf ein Jahr gewährt werden. Gemäß § 26 Abs. 4 WWFSG sind den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe ein Nachweis des Einkommens (Familieneinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand anzuschließen.
Gemäß § 27 Abs. 1 WWFSG ist das Einkommen bei Arbeitnehmern durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind, nachzuweisen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können bei der Prüfung dieser Einkommen weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind bei aufrechten Ehen oder Lebensgemeinschaften die Einkünfte beider Partner der Berechnung des Einkommens zugrundezulegen.
Die MA 50/S hat den Antrag des Beschwerdeführers als (neuen) Antrag angesehen, aufgrund desssen für die folgenden 12 Monate Wohnbeihilfe gewährt werden könnte. Sollte der Beschwerdeführer gar keine Wohnbeihilfe für die Zeit ab Dezember 1993 gewollt haben - eingangs der Beschwerde verweist er auf eine Antragstellung aus 1992 - so kann er durch die Zurückweisung eines Antrages für die Zeit ab Dezember 1993 nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Mit seinem Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit, wonach kein Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG vorliege, dürfte der Beschwerdeführer doch der Wertung der Behörden (neuer Antrag) gefolgt sein. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde eine Zurückweisung durch die Erstbehörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Diese Bestimmung lautet:
"Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Der Beschwerdeführer hat seinem Antrag als Einkommensnachweis nur eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse angeschlossen, wonach er vom 29. Oktober bis 12. November 1993 Krankengeld bezogen hat. Dem Auftrag, Nachweise gemäß § 26 und § 29 WWFSG vorzulegen, ist er nicht nachgekommen; es wurde ihm daher die Nachreichung unter Fristsetzung und mit der im § 13 Abs. 3 AVG beschriebenen Androhung aufgetragen. Er ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat insbesondere keine weiteren Einkommensnachweise erbracht. Daß der Beschwerdeführer, wie er jetzt behauptet, "sämtliche Einkünfte deklariert" hätte, läßt sich aus dem Akt keinesfalls entnehmen. Vielmehr hat er auf die Aufforderungen vom 9. Dezember 1993 und vom 3. Jänner 1994 überhaupt nicht reagiert, also weder die geforderten Nachweise, noch Nachweise ohne Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare erbracht. Es ist daher ohne Belang, ob eine Verbesserung nur durch Verwendung der vorgeschlagenen Formulare hätte erfolgen können. Jedenfalls bewirkte das Fehlen der einem Antrag anzuschließenden Beilagen (siehe § 26 Abs. 4 WWFSG) ein Formgebrechen, sodaß die Behörde zu Recht mit einem Verbesserungsauftrag vorgegangen ist (siehe die Nachweise bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 173 f).
Daß die dem Beschwerdeführer gesetzten Fristen nicht ausreichend gewesen wären, wird nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer dem Auftrag trotz ausdrücklicher Belehrung der zweiten Aufforderung nicht, ja nicht einmal unvollständig nachgekommen ist, entsprach die Zurückweisung dem Gesetz.
Die somit jedenfalls unberechtigte Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. In Anbetracht der durch Gesetz und Judikatur eindeutig geklärten Rechtslage konnte die Entscheidung durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050156.X00Im RIS seit
20.11.2000