TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 I408 2203159-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2203165-1/15E

I408 2203164-1/15E

I408 2203157-1/15E

I408 2203159-1/13E

I408 2203161-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alle StA. IRAK, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. 1090832008-200136096 (BF1),

1153429201-200136355 (BF2), 1153439506-200136444 (BF3), 1091001100-200136924 (BF4) und 1153439310-2001136762 (BF 5) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.       BF1 flog am 03.10.2015 mit seiner Tochter BF4 (geb. 22.09.2004) von Bagdad nach Istanbul, kam über die Balkanroute nach Österreich und stellte nach illegaler Einreise am 11.01.2015 für beide einen Antrag

auf internationalen Schutz

.

2.       Bei der Ersteinvernahme am12.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Familie (Ehefrau, drei Söhne und eine Tochter) in Bagdad zurückgelassen habe und geflohen sei, weil es im Irak keine Sicherheit gebe, jeder jeden töte, jeder jeden entführe und er Angst um sein und das Leben seiner Familie habe.

3.       Im Juli 2016 verließ die restliche Familie des Beschwerdeführers den Irak, gelangte über die Türkei nach Griechenland. Die Ehefrau (BF2), kam mit ihre Tochter BF3 (geb. 01.11.1999) und ihren Sohn BF5 (geb. 19.04.2013) im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich, wurde von Griechenland nach Österreich überstellt und stellte noch am Flughafen Schwechat am 10.10.2017 für sich und ihre beiden Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden volljährigen Söhne mussten in Griechenland zurückbleiben.

4.       BF2 gab bei Ihrer Ersteinvernahme noch am Tag der Einreise an, dass es im Irak keine Sicherheit gebe. Ihr Ehemann habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet und wenn Schiiten mit Amerikanern zusammenarbeiten, gelten sie als Verräter. Schiiten hätten einem Freund ihres Mannes, bei dem sie amerikanische Dokumente gefunden hätten, den Kopf abgeschnitten. Ihr Ehemann (BF1) habe darauf mit seiner Tochter BF4 den Irak verlassen und aus Angst um die Kinder haben sie (gemeint BF2 mit den restlichen Kindern) dann ebenfalls den Irak verlassen.

5.       BF3 führte aus, dass die Lage im Irak sehr schlecht sei, ihre gesamte Familie bedroht worden sei und ihr Vater sei mit ihrer Schwester bereits vor 2 Jahren geflüchtet.

6.       Am 03.05.2018 wurden BF1, BF2 und BF3 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

7.       BF1 führte zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er für die Amerikaner für ca. zwei Monate als Soldat gearbeitet habe und 2004 sei eines Tages auf ihn geschossen worden. Er habe auch einen weißen Zettel mit einer Patrone oder Kugel bekommen und sogar noch einen zweiten Zettel mit dem Inhalt, dass sein Ehefrau schlecht sei. Über Nachfrage gab er an, dass er den Zettel mit der Kugel 2012 bekommen habe. Ansonsten sei nichts passiert. Als sein Bruder vor sieben Jahren nach Australien gegangen sei, habe er bereits den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen und 2015 haben sich dann die Straßen nach Europa geöffnet. Die Reise sei zwar riskant, aber es wäre eine Chance gewesen, nach Europa zu kommen. Für seine Ausreise und der seiner Tochter habe er Ersparnisse und das Gold seiner Ehefrau verwendet und für die später erfolgte Ausreise der restlichen Familie habe ein Bruder von ihm das Geld bereitgestellt. Zudem betonte er, dass seine Ehefrau und Kinder keine eigenen Fluchtgründe aufweisen. Dies wurde auch von BF2 und BF3 bestätigt. BF3 erwähnte auch, dass im Irak ein Cousin eine Cousine heiraten dürfe, ob diese will oder nicht. Nach der Ausreise ihres Vaters habe ihr die Mutter gesagt, dass sie weggehen müssen, weil sie sonst verheiratet werden würde.

8.       Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 05.07.2018 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebungen in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt VI.)

9.       Am

22.01.2020

fand im Beisein aller Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung statt, in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

10.      Das Verfahren in Bezug auf einen weiteren, der beiden volljährigen Söhne der Familie, der nachträglich auch nach Österreich gekommen ist, wurde ausgeschieden und einer gesonderten Entscheidung zugeführt.

11.     Am 27.01.2020 stellten die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Verfahren der BeschwerdeführerInnen werden gemäß § 34 AsylG als Familienverfahren geführt.

1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen:

BF1 bis BF5, Eltern (BF1 und BF2) sowie ihre drei Kinder (BF3 bis BF5), sind irakische Staatsbürger, schiitischer Glaubensrichtung und halten sich seit Oktober 2015 (BF1 und BF4) bzw. seit Oktober 2017 (BF2, BF3 und BF5) aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf. Zunächst haben BF1 und BF4 den Irak verlassen und die restlichen Familienmitglieder im Juli 2016, sind aber nur bis Griechenland gekommen. Von dort sind dann BF2, BF3 und BF5 über eine beantragte Familienzusammenführung nach Österreich überstellt worden. Die beiden ältesten Söhne mussten in Griechenland verbleiben und ihr Verfahren auf internationalen Schutz dort führen. Einer dieser beiden hat es dann später auch nach Österreich geschafft und über seinen Antrag wird, wie schon ausgeführt, in einem eigenen Verfahren entschieden.

BF1 war in Bagdad als Schweißer tätig und BF2 als Krankenschwester. Der Familie stand ein Haus zur Verfügung und sie war in der Lage dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. BF1 und BF2 waren auch in der Lage, über eigene Ersparnisse und der Unterstützung eines in Bagdad lebenden Onkels die Ausreise der gesamten Familie nach Europa zu finanzieren. Mehrerer Geschwister von BF1 und BF2 leben mit ihren Familien weiterhin in Bagdad, ein Bruder von BF1 zudem in Australien und eine Schwester von BF2 in Dubai.

Alle BeschwerdeführerInnen sind strafgerichtlich unbescholten.

BF2 leidet schon seit Jahren an Epilepsie und erhielt bereits in Bagdad entsprechende ärztliche Behandlungen und Medikamente. BF1 ist arbeitsfähig und die Kinder weisen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf.

In Österreich sind die BeschwerdeführerInnen von Leistungen der Grundversorgung abhängig und es steht ihnen in einer Flüchtlingsunterkunft eine drei Zimmer Wohnung zur Verfügung. BF1 und BF2 verfügen über Sprachkenntnisse auf A1-Nevau, wobei jene von BF2 deutlich besser sind, als jene von BF1. BF2 besucht schon einen A2 Kurs, während es BF1 nach Abschluss der A1-Prüfung dabei belassen hat. Er legte seinen Schwerpunkt auf die Übernahme von Freiwilligenarbeiten für die Gemeinde sowie bei anstehenden Renovierungsarbeiten in Asylheimen. Die drei Kinder besuchen die Schule, BF3 holt gerade den Pflichtschulabschluss nach. Im Zuge ihres schulischen Umfeldes haben sie Freundschaften schlossen und soziale Kontakte geknüpft, zu Hause wird aber untereinander weiterhin arabisch gesprochen.

BF1 und BF2 sollte es aufgrund ihrer Arbeitserfahrungen, der Sprachkenntnisse, dem Wissen über die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Landes sowie der Unterstützung von Angehörigen in der Lage sein, sich auch im Herkunftstaat wieder eine Existenz aufzubauen. Zudem stehen den Kindern auch im Irak schulische Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung und es kann bei BF3 erwartet werden, dass sie aufgrund der in Österreich erhaltenen Ausbildung sowie erworbenen Erfahrungen ebenfalls am irakischen Arbeitsmarkt unterkommen kann.

1.2. Zum Fluchtvorbringen:

Alle Beschwerdeführer berufen sich auf die Fluchtgründe von BF1.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 vor seiner Ausreise einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt bzw. der Grund für seine Ausreise in einer konkreten, persönlichen Verfolgung gelegen war. Sein Vorbringen er habe für die Amerikaner gearbeitet, sei 2014 beschossen worden bzw. habe 2012 einen Drohbrief erhalten, ist weder glaubhaft noch steht es im Zusammenhang mit seiner Ausreise 2015.

Die von BF3 angeführte Befürchtung, der Gefahr einer Zwangsehe ausgesetzt zu sein, wird nicht als glaubhaftes Fluchtmotiv angesehen.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak aufgrund ihrer Rase, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden.

Zusammenfassen wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat festgestellt, dass sie im falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Irak entgegenstehen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak

Die Sicherheitslage hat sich seit dem militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 erkennbar verbessert. Aktivitäten von Mitgliedern der IS, schiitischer Milizen oder sunnitische Stammesmilizen richten sich meistens gezielt gegen staatliche Institutionen und können, wie einzelne, gezielte Bombenabschläge nicht ausgeschlossen werden. Die im Länderbericht genannten Zahlen haben sich in den letzten Monaten auf einem Niveau eingependelt, sodass nicht mehr von einer völligen Schutzlosigkeit der betroffenen Bevölkerung ausgegangen werden kann. So wurden im Juli 2019 vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).

Auch die wirtschaftliche Situation hat sich in den letzten Jahren zunehmend stabilisiert und wird über nationale und internationale Hilfsprogramme zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur gestützt und weiter vorangetrieben.

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.2.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.4.2018).

Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird kostenfrei angeboten. Zudem ist das staatliche Bildungssystem in allen Stufen kostenfrei. Laut einer im Jahr 2018 UNICE-Umfrage besuchen in Bagdad 92,2% (93,3% in Zentral-Bagdad und 89,6% in den Randzonen) der Kinder die Grundschule; 92,1% (92,7% in Zentral-Bagdad und 90,6% in den Randzonen) der Buben und 92,2% (93,9% in Zentral-Bagdad und 88,6% in den Randzonen) der Mädchen. Diese Zahlen werden im Wesentlichen auch von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) im September 2019 bestätigt

(siehe dazu Anfragebeantwortung vom 11.12.2019).

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker, insbesondere in den Ballungsräumen, leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt.

Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).

II. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in die Verwaltungsakte der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide, in den Beschwerdeschriftsatz, in die im Verfahren und der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und in die UNHCR-Erwägungen zum Irak. Weiters fand mit allen Beschwerdeführern am 22.01.2020 eine mündliche Verhandlung statt.

2.2. Zu den persönlichen Verhältnissen:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den von den BeschwerdeführerInnen im Verwaltungsverfahren in Kopie vorgelegten Dokumenten. Die Reisepässe haben alle auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren.

Die persönlichen und familiären Lebensumstände im Herkunftsstaat entsprechen den Angaben der BeschwerdeführerInnen bei ihren Einvernahmen am 03.05.2018 und in der mündlichen Verhandlung. Das betrifft insbesondere die Feststellungen in Bezug auf die beruflichen Aktivitäten, ihre Wohnverhältnisse und ihre wirtschaftliche Lage.

Das Bemühen aller BeschwerdeführerInnen sich in Österreich zu integrieren ist durch die vorgelegten Unterlagen, aber auch durch ihre Angaben, das Auftreten und den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung dokumentiert. Das betrifft im Detail auch die Wohnsituation in Österreich, die Abhängigkeit von Leistungen der Grundversorgung, die Ausübung von Freiwilligenarbeiten durch BF1 und die Schulbesuche der Kinder.

Die Unbescholtenheit der BeschwerdeführerInnen ist den eingeholten Strafregisterauszügen entnommen.

Die Feststellungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von BF1 und BF2 sowie die gesundheitliche Situation aller BeschwerdeführerInnen beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Zum Fluchtvorbringen:

Alle BeschwerdeführerInnen haben in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass sie sich auf das Fluchtvorbringen von BF1 berufen und selbst keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren.

BF1 war nicht in der Lage ein konkretes, in sich stimmiges Vorbringen zu erstatten. Zusammenhanglos stellte er seine Beschäftigung bei den Amerikanern, einen Vorfall 2004, als er im Auto beschossen wurde und den Erhalt eines Drohbriefes 2012 in den Raum und gab gleichzeitig an, die Chance, dass sich 2015 die Straßen nach Europa öffneten, genutzt zu haben. Den Vorfall, den seine Ehefrau bei ihrer Einreise am 10.10.2017 nannte, ihr Ehemann hätte nach der Ermordung eines Freundes durch Schiiten den Irak verlassen, wurde von BF1 selbst nie angeführt und wird als zusätzliche Steigerung des Fluchtvorbringens angesehen.

Auch alle sonst von den Beschwerdeführern vorgebrachten Angaben, zum Teil sind sie wörtlich im Verfahrensgang dargetan, sprechen nicht dafür, dass konkrete Verfolgungshandlungen Anlass für das Verlassen des Iraks waren.

BF3 brachte bei ihrer Einvernahme am 03.08.2018 vor, dass sie befürchte, an einen Cousin verheiratetet zu werden, zumal ihr die Mutter auch bei der Ausreise mitgeteilt habe, dass sie weggehen müssen, weil sie sonst verheiratet werde. Derartige Pläne wurden von BF1 und BF2, als diese von BF3 in der mündlichen Verhandlung wiederholt wurden, nicht bestätigt, obwohl sie bei der Einvernahme anwesend waren. Als sie mit ihrer damaligen Aussage konkret in der mündlichen Verhandlung konfrontiert wurde, blieb sie vage und unbestimmt und gab zudem an, dass darüber familienintern nur gesprochen, sie aber in keiner Form dazu gedrängt worden wäre. Verehelichungen zwischen Cousins und Cousinen sind im irakischen Kulturkreis nicht ausgeschlossen, finden aber nicht ohne Zustimmung der Eltern statt. Eine konkrete Bedrohung der persönlichen Integrität der BF3 kann daher in diesen Befürchtungen nicht gesehen werden und entspricht auch nicht dem Auftreten und der Haltung der Familie in der mündlichen Verhandlung.

Daraus ergibt sich letztendlich auch die Feststellung, dass weder ein Fluchtgrund glaubhaft gemacht werden konnte noch einer vorliegt.

2.3 Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt zum Irak mit Stand 30.10.2019 sowie den dort angeführten Quellen und dem EASO-Bericht mit Stand Feber 2019, die in der mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern erörtert wurden.

Wenn die Rechtsverletzung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung anführt, dass Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land aufweist, dann ist das in absoluten Zahlen zweifelsohne richtig, können aber aufgrund der hohen Anzahl der Bewohner im Ballungsraum Bagdad die unter Pkt. 2.3. angeführten Fallzahlen nicht entscheidungsrelevant widerlegen.

Auch die wirtschaftliche Situation der im Irak, die Berufserfahrungen von BF1 und BF2 und die in Bagdad aufhältigen Familienangehörigen der Beschwerdeführer lassen erwarten, dass diese sich dort eine neue Existenz aufbauen können.

Ebenso ist ein Fortkommen und die Ausbildung der Kinder (BF4 bis BF8) im bestehenden Schulsystem im Irak in einer vertretbaren und zumutbaren Form gewährleistet.

Die zwischenzeitlich weltweit bestehende Corona-Epidemie ist für alle davon betroffenen Staaten Herausforderung und zu bewältigen. Auch aus dem, dem Gericht vorliegenden „Iraq COVID-19 Report No. 1/2 vom 09.04.2020 der OCHA (www.unochra.org) sind keine besonderen, in Bezug auf die Beschwerdeführer zu berücksichtigende Verhältnisse erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt erweisen sich die von den Beschwerdeführern geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle als nicht glaubhaft und asylrelevante Fluchtgründe waren nicht feststellbar.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation in Bagdad ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden, zumal dort auch kein Bürgerkrieg mehr herrscht.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 sowie VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden von den erwachsenen Beschwerdeführern nicht dargelegt, zumal sie gesund und erwerbsfähig sind. Sie sind mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten vertraut, waren und sind in der Lage aufgrund ihrer Arbeitserfahrungen, unternehmerischen Fähigkeiten und den dort vorhandenen familiären Kontakten auch im Irak, gemeinsam mit ihren Kindern, wieder Fuß zu fassen. Auch aus den Länderberichten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Situation geraten,

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgter Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0138).

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).

Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Da alle Familienmitglieder von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, greift die Entscheidung nicht in das Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland; EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland).

Zu prüfen ist damit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Beschwerdeführer halten sich knappe viereinhalb (BF1 und BF4) bzw. dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und damit nicht derart lange, dass daraus automatisch von einem Überwiegen ihrer privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich auszugehen wäre.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung hat sich im Verfahren nicht ergeben. Die erwachsenen Beschwerdeführer haben zwar Deutschkurse besucht und es ist ein Bemühen am Erlernen der deutschen Sprache sowie ein Interesse an einem Verbleib in Österreich erkennbar. Es haben sich in den letzten Jahren, insbesondere über die Kinder, einige persönliche Kontakte zu Österreichern sowie zur österreichischen Kultur und Mentalität ergeben, das Umfeld blieb aber schon durch die Unterbringung geprägt von Personen mit Migrationshintergrund. Die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sind trotz der freiwilligen Mitarbeit von BF1 bei der Gemeinde und in Asylunterkünften derzeit nicht gegeben.

Auf der anderen Seite sind die erwachsenen Beschwerdeführer mit den wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Verhältnissen im Irak vertraut, beherrschen die Sprache des Herkunftslandes und es ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr– auch mit Unterstützung der dort lebenden Familienangehörigen eine Existenz aufbauen werden.

Im Hinblick auf die zwei minderjährigen BF4 und BF5 aber auch für die zwischenzeitlich Volljährige BF3 ist gesondert zu prüfen, inwiefern das Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Denn soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren ergab, waren Unterbringung, Versorgung und Schulbildung der Kinder im Irak bis zu ihrer Ausreise gesichert und es darf auch im Falle einer Rückkehr als gesichert angenommen werden.

Es kann auch nicht von einer vollkommenen kulturellen und sozialen Entwurzelung ausgegangen werden, zumal sie die prägenden Jahre ihrer Kindheit im Irak verbracht haben und die arabische Sprache beherrschen. Die Kinder weisen, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt, in Österreich ein alterstypisches privates Umfeld auf und sprechen aufgrund ihrer Schulbesuche ausreichend Deutsch. Eine allfällige sonstige tiefgreifende Verfestigung der minderjährigen Kinder im privaten Umfeld, in der Schule oder einer sonstigen Institution oder Verein liegt nicht vor. Dafür, dass den minderjährigen Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr ein Einstieg in das irakische Bildungssystem verwehrt wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Irak gilt bis zur sechsten Schulstufe die Schulpflicht und der Schulbesuch ist kostenlos. Dahingehend ist anzumerken, dass die minderjährigen Beschwerdeführer noch ein Alter aufweisen, in dem sie durchaus noch anpassungsfähig sind. Es sollte ihnen daher im Falle ihrer Rückkehr möglich sein, sich wieder rasch in die Kultur, Gebräuche und Gewohnheiten ihres Herkunftslandes einzufinden und sich in ihrer Wohngegend und der Schule einen Freundeskreis und soziale Anknüpfungspunkte aufzubauen. In einer Gesamtschau spricht daher auch das Kindeswohl nicht gegen die Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer in den Irak, zumal sie gemeinsam mit ihren Eltern zurückkehren und dort auch über Angehörige ihrer Eltern leben. Bezüglich der in Österreich volljährig und damit erwachsen gewordenen BF3 wird nicht verkannt, dass für sie die Umstellung nach den Erfahrungen der letzten Jahre (Flucht, Aufenthalt in Griechenland, soziale und kulturelle Freiheiten in Österreich) bei einer Rückkehr nicht einfach sein wird, sie ist aber, weil sie im Familienverband erfolgt, zumutbar. Die von ihr in der mündlichen Verhandlung angeführte Befürchtung einer unerwünschten Ehe mit einem ihrer Cousins, mag dem kulturellen Hintergrund entsprechen, erscheint im Hinblick auf Auftreten und Verhalten ihrer Eltern sowohl in den letzten Jahren als auch in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben.

Die Voraussetzungen eines internationalen Schutzes nach dem AsylG sind nicht gegeben und die Beschwerdeführer halten sich nach einer geplanten, unter Umgehung der Grenzkontrollen vorgenommen Einreise in Europa und letztendlich illegal in Österreich nur aufgrund eines unbegründeten Asylantrages seit viereinhalb (BF1 und BF4) bzw. dreieinhalb Jahren (BF2, BF3 und BF5) über ein vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung. Umstände in Richtung einer außergewöhnlichen Integration oder Verfestigung in Österreich sind nicht hervorgekommen.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

Die Beschwerde war damit auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Da – wie oben angeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese – bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung – ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Derartige exzeptionelle Umstände sind weder vorgebracht worden noch haben sie sich in der mündlichen Verhandlung ergebe.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war deshalb ebenfalls abzuweisen.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom den BF nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Hinsichtlich der aktuellen Corona-Pandemie ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Durchführung einer allfälligen zwangsweisen Rückführung der belangten Behörde obliegt. Diese hat (kurzfristig geänderte) Umstände entsprechend zu berücksichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Familienverfahren Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2203159.1.01

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten