TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 I421 2230595-1

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I421 2230595-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch: Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2020, Zl. 1133765604-190731589,

zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 26.07.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt und ihm wurde mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt ist. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.

2. Mit Schreiben vom 06.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.08.2019, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und übermittelte eine Dienstbestätigung seines Arbeitgebers.

3. Mit Schreiben vom 30.09.2019 machte der Beschwerdeführer einen Vertreter namhaft, gab eine weitere Stellungnahme ab und legte einige Bescheinigungsmittel vor.

4. Am 09.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

5. Am 19.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befundbericht, der seine Ehegattin betrifft.

6. Mit Bescheid vom 30.03.2020, Zl. 1133765604-190731589, des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt IV.).

7.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.04.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27.04.2020), mit welcher die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot angefochten werden.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid vom 30.03.2020 der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausschließlich per Email übermittelt worden sei, weshalb ein Nichtbescheid vorliege, da die Erfordernisse der Zustellung mit einem Nachweis über die Übernahme nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus verletze die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben. Außerdem hätte die Behörde in Anbetracht aller Umstände zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

8.       Mit Schriftsatz vom 28.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.04.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, bosnischer Staatsangehöriger und für ein in Bosnien und Herzegowina lebendes Kind im Alter von 6 Jahren sorgepflichtig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lernte seine jetzige Frau über Facebook im Jahr 2015 kennen und reiste im August 2015 das erste Mal als Tourist nach Österreich, um sie zu besuchen. Seit 16.06.2016 hat der Beschwerdeführer in Österreich einen Wohnsitz. Im September 2016 heiratete er seine Freundin und seit 11.01.2017 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Zu seiner Tochter, seiner Ex-Frau und seiner Mutter oder anderen Familienangehörigen, die nach wie vor in Bosnien leben, hat er keinen Kontakt mehr. In Deutschland verfügt der Beschwerdeführer über einen Bruder. Seine Großcousine (väterlicherseits) befindet sich in Österreich.

Am 11.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis zum 11.01.2018 erteilt. Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel am 13.01.2019 verlängert und ist bis zum 13.01.2022 gültig.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich fortgeschrittene sowie maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist erwerbstätig sowie selbsterhaltungsfähig, lebt mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt, spielt als Mitglied in einem Verein professionell Basketball und beherrscht die deutsche Sprache auf fortgeschrittenem Niveau.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil vom 28.05.2019 des Landesgerichts XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt.

Im Urteil wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich vollinhaltlich und umfassend geständig zeigte. Das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung wurden als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet. Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers wurden 12 Monate der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, da das Gericht der Ansicht war, dass die Androhung der Strafe genügen wird, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten.

1.2. Zur Zustellung des Bescheids:

Der Bescheid vom 30.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2020 zugestellt.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Bosnien und Herzegowina vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

Eine nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Bosnien und Herzegowina.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensgang.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen über seine Familie, seine Angehörigen in Bosnien, seine Tochter und seine Frau gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und in den Stellungnahmen vom 30.09.2019 und 06.08.2019. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, geht aus der Heiratsurkunde vom 20. September 2019 hervor (AS 59).

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und seines Aufenthaltstitels (Familienangehöriger) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen, der Kopie des Aufenthaltstitels (AS 60), der ZMR Abfrage vom 04.05.2020 und dem Auszug des zentralen Fremdenregisters.

Die Feststellungen über die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den Aussagen in den Stellungnahmen. Dass er erwerbstätig ist, ergibt sich aus der Bestätigung des Dienstverhältnisses vom 06.08.2019 (AS 36). Aufgrund der Bestätigung des Vereinspräsidenten (AS 64) war die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem Basketballverein festzustellen. Da in der niederschriftlichen Einvernahme kein Dolmetscher benötigt wurde und der Beschwerdeführer die gestellten Fragen verstehen und selbständig antworten konnte, beherrscht der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts die deutsche Sprache auf fortgeschrittenem Niveau.

Die Feststellungen über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 04.05.2020 und auf dem im Akt befindlichen Urteil vom 28.05.2019 des Landesgerichts XXXX zu XXXX.

2.3. Zur Zustellung des Bescheids:

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 03.04.2020 zugestellt worden ist, basiert auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis bzw. Rückschein.

Dafür, dass – wie in der Beschwerde behauptet wird - die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Bescheid nicht vollständig erhalten und die belangte Behörde diesen daraufhin ausschließlich per Mail übermittelt hat, gibt der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt. Da der Beschwerde nicht die genannte E-Mail der belangten Behörde angeschlossen noch sonst ein Bescheinigungsmittel vorgelegt wurde, wurde der Zustellmangel nicht bescheinigt. Hingegen indiziert der im Akt befindliche Zustellnachweis/Rückschein eine ordnungsgemäße Zustellung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Bosnien und Herzegowina samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, geht aus § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009) hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1.1.  Rechtslage

Die gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz entgegensteht. Ein derartiger Versagungsgrund liegt vor, wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Da die Rückkehrentscheidung massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, ist unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK die Zulässigkeit der Entscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.

Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften oder der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. In einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände ist das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde zwar erstmalig strafrechtlich verurteilt, jedoch zeigte er sich schuldeinsichtig und übernahm die Verantwortung für sein Handeln. Zudem stellt der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht der Behörde – keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer hatte bisher einen ordentlichen Lebenswandel und sein reumütiges Verhalten gründet die Prognose, dass er keine weiteren Straftaten begehen wird. Aufgrund der familiären, privaten und sozialen Integration des Beschwerdeführers während seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, ist von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen, da sie im konkreten Fall unverhältnismäßig wäre.

Insgesamt überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. stattzugeben.

3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt II.)

3.2.1 Rechtslage

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Da nicht festgestellt wurde, in welchen Herkunftsstaat eine Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei, ist Spruchpunkt II. mit Rechtswidrigkeit behaftet und war auch deshalb aufzuheben. Wobei auch die Behebung des Spruchpunktes I die Behebung des Spruchpunkts II zur Folge hat.

3.3.    Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt III.)

3.3.1   Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 
         1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;  
         2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 
         5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 
         7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 
         8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 
         9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.3.2   Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer aufgrund von begangenen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aber aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots bloß auf die Tatsache der Verurteilung und sohin auf eine reine Rechtsfrage abgestellt, nahm jedoch keine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vor und würdigte die Auswirkungen des Einreiseverbots auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend.

Zwar wurde der Beschwerdeführer wegen verpönter Suchtmittelgiftdelikte verurteilt, jedoch kann der Beschwerdeführer aufgrund dessen noch nicht als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eingestuft werden. Zunächst handelt es sich um eine erstmalige Verurteilung, wobei die im Urteil vom 28.05.2019 angeführten Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen und das zugrundeliegende Fehlverhalten als nicht derart gravierend angesehen werden kann, weswegen es auch bei einer bedingten Strafe geblieben ist und der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer geständig und übernahm die Verantwortung für sein Verhalten. Daher erscheint es glaubhaft, dass es sich bei seinen begangenen Delikten um einen einmaligen Fehltritt gehandelt hat und er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Nach Haftentlassung konnte der Beschwerdeführer in ein stabiles soziales Umfeld zurückkehren sowie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und er wurde seitdem jedenfalls nicht mehr straffällig, weshalb eine Wiederholungsgefahr gering ist.

Zuletzt ist noch das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ein Einreiseverbot stellt einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, da er drei Jahre lang nicht mehr nach Österreich zu seiner Frau reisen könnte. Insgesamt würde unter Berücksichtigung aller Umstände ein Einreiseverbot außer Relation zu dem Unrechtsgehalt der von Beschwerdeführer begangenen Taten sowie seiner familiären Situation stehen. Ein Einreiseverbot ist auch deshalb nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellt.

Der Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und das Einreiseverbot war zu beheben.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.)

3.4.1 Rechtslage

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Da eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, liegen die Voraussetzungen für § 55 Abs 2 FPG nicht vor, weshalb Spruchpunkt IV. aufzuheben war.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN).

Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe drei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtverhalten AntragstellerIn Interessenabwägung Kassation konkrete Darlegung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Prognose Rückkehrentscheidung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2230595.1.00

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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