Entscheidungsdatum
10.06.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I422 2231220-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2020, Zl. 43304002/180991443, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 18.06.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Ausweisungsentscheidung ein und forderte diesen zugleich auf, dazu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21.06.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das erste Mal im Jahr 2008 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei. Seither habe er sich immer in Österreich aufgehalten und sei er nur hin und wieder für ein paar Wochen nach Rumänien gereist, um Verwandte zu besuchen. Seine Mutter lebe mittlerweile wieder in Rumänien. In Österreich würden seine zwei minderjährigen Kinder, welche viereinhalb Jahre sowie drei Monate alt seien, sowie die Kindesmutter leben. Die minderjährigen Kinder würden im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter leben.
Mit Bescheid vom 23.04.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FP iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 27 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit 2008 in Österreich lebe. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt und befinde sich in einem aufrechten Dienstverhältnis, weswegen ihm gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukomme. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten sei jedenfalls nicht ausreichend, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen könnte, festzustellen. Die Tat liege mittlerweile mehr als sieben Jahre zurück.
In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und ledig. Seine Identität steht fest.
Er wurde in Rumänien geboren und besuchte dort für rund acht Jahre die Grundschule. Über eine Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. In den Zeiträumen von 29.02.2008 bis 05.06.2008, von 11.08.2015 bis 24.03.2016, von 13.06.2017 bis 01.09.2017 und von 03.08.2018 bis 07.03.2019 war er in Österreich gemeldet. Seit 21.06.2019 ist er erneut im Bundesgebiet gemeldet.
Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über eine Anmeldbescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG verfügt oder ob er im Besitz einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern im Sinne des § 53a NAG ist.
Im Jahr 2015 ging der Beschwerdeführer für die Dauer von ca. einem Monat (16.08.2018 bis 16.09.2018) einer Erwerbstätigkeit nach. Vom 18.11.2019 bis zum 30.11.2019 war er als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer gemeldet. Zuletzt ging er vom 01.04.2020 bis zum 20.05.2020 einer Erwerbstätigkeit nach und war in diesem Zeitraum krankenversichert.
Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau Denisa-Genesa XXXX , welche am XXXX geboren und rumänische Staatsangehörige ist, zwei minderjährige Kinder, welche am XXXX sowie am XXXX geboren und ebenfalls rumänische Staatsangehörige sind. Mit ihnen lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ging im Zeitraum vom 05.06.2019 bis 05.08.2019 sowie zuletzt vom 01.02.2020 bis 29.02.2020 einer Erwerbstätigkeit nach.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte in Österreich. Eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht liegt nicht vor.
In Rumänien hat der Beschwerdeführer nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte und lebt auch die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile wieder in Rumänien.
Gegen den Beschwerdeführer wurden im Bundesgebiet mehrfach und zuletzt im März 2020 Anzeigen wegen Diebstahls, Nötigung, Raufhandels und gewerbsmäßigen Diebstahls erstattet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.02.2015, Zl. 151 HV 71/13p wegen des Vergehens des nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.
Mit Strafverfügung vom 23.08.2018, Zl. BMA-17 – S 42662/17 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung einer melderechtlichen Vorschrift, nämlich der Nichtmeldung einer Wohnungsaufgabe, nach § 22 Abs. 1 Z MeldeG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro und im Uneinbringlichkeitsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Aufgrund einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Personalausweises steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellungen zur Herkunft sowie seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten sich aus dem Verwaltungsakt und hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Der bisher bestehende Aufenthalt im Bundesgebiet leitet sich aus dem Verwaltungsakt und einem aktuellen Auszug des ZMR ab.
Mit der Beschwerde wurden die Anmeldebescheinigung hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und der beiden Kinder vorgelegt, nicht jedoch die des Beschwerdeführers. Ein sonstiger Nachweis über den Besitz einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes wurde auch nicht vorgelegt. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2018 bei der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“ beantragte, woraufhin die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit Schriftsatz vom 19.09.2018 bei der belangten Behörde aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersuchte.
Die Feststellungen hinsichtlich der bisherigen legalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er sich momentan in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin gründet auf einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern – über keine familiären Kontakte in Österreich verfügt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nochmals bestätigt. Eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht liegt nicht vor.
Die Feststellung hinsichtlich der seiner verwaltungs- und strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Strafregister sowie den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil und der Strafverfügung. Die gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen kriminalpolizeilichen Aktenindex.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn Ihnen aus Gründen des § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht gemäß §§ 53a oder 54a NAG erworben haben.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fehlt es an mehreren Erfordernissen, welche für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen würden.
So vermochte der Beschwerdeführer bislang nicht seine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet nachzuweisen. Weder im Administrativverfahren, noch im Beschwerdeverfahren legte er eine Anmeldbescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG oder eine sonstige Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern im Sinne des § 53a NAG vor. § 53a Abs. 1 NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Dieser Umstand ist im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben, zumal sein erstmal im Jahr 2008 dokumentierter Aufenthalt im Bundesgebiet immer wieder und dabei auch durch Abwesenheiten von mehr als sechs Monaten unterbrochen ist.
Nachdem sich der Beschwerdeführer mittlerweile in keinem aufrechten Dienstverhältnis mehr befindet (das jüngste Beschäftigungsverhältnis vom 01.04.2020 wurde 20.05.2020 wieder beendet), geht auch der Beschwerdeeinwand, wonach ihm aus § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel zukommt, ins Leere.
Die Kontinuität des Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers wird auch durch seine mehrmonatigen Abwesenheiten unterbrochen, was sich auch aus den Angaben im Strafurteil, wonach der Beschwerdeführer als Mitglied einer Roma-Gruppierung zwischen Österreich und Rumänien pendelt, ergibt. Durchgehend hält sich der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr im Bundesgebiet auf.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls sowie wegen des Vergehens des Diebstahls bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und liegt auch eine Strafverfügung aufgrund eines melderechtlichen Verstoßes vor. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine andauernde, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht daher verloren hat (vgl. VwGH 10.06.1987, 86/01/0205; 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; 15.03.2017, Ra 2017/21/0191).
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass seine strafgerichtliche Verurteilung bereits sieben Jahre zurückliege und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren – und zuletzt im März 2020 – mehrfach wegen einschlägigen Delikte zur Anzeige gebracht wurde. Ein positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers kann daher nicht einmal ansatzweise attestiert werden, sondern hat der Beschwerdeführer vielmehr seine Gleichgültigkeit gegenüber in Österreich geschützter Werte auch jüngst beharrlich zum Ausdruck gebracht.
Der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre und privaten Interessen des Beschwerdeführers sind im gegenständlichen Fall zwar durchaus gegeben, jedoch sind diese nicht stark genug ausgeprägt, um zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung zu führen:
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin sowie seinen beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenso rumänische Staatsangehörige ist und sich die beiden Kinder, welche ca. fünfeinhalb sowie ein Jahr alt sind, jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist jedoch davon auszugehen, dass es der Familie möglich und auch zumutbar ist, gemeinsam nach Rumänien zurückzukehren und dort ihr Familienleben fortzuführen. Es ist zudem davon auszugehen, dass in Rumänien besser für das Wohl der Kinder gesorgt werden könnte, wurde der Beschwerdeführer in Österreich doch bereits strafrechtlich verurteilt sowie mehrfach zur Anzeige gebracht und hätten die Kinder in Rumänien weitere familiäre Unterstützung durch die Großmutter und andere dort befindliche Verwandten.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine besonderen Integrationsschritte gesetzt, weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. So ging er im Jahr 2015 und im November 2019 lediglich für die Dauer von jeweils rund einem Monat einer legalen Erwerbstätigkeit nach und beendete er seine letztmalige am 01.04.2020 begonnene Tätigkeit am 20.05.2020.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachte und familiäre Bindungen hat. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut.
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) der Vorzug vor jenen des Beschwerdeführers zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß § 66 FPG im Ergebnis der (Ermessens-)Entscheidung (vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers als rechtmäßig darstellt.
Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ist somit gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war dem Beschwerdeführer - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt und kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleibt, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, sodass davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal das erkennende Gericht ohnedies vom Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers ausgeht und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich mit der Möglichkeit der Ausweisung eines EWR-Bürgers (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) auseinandergesetzt. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Ausweisungsverfahren Diebstahl Ermessen Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit Vergehen VerwaltungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2231220.1.01Im RIS seit
13.10.2020Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020