TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/12 I414 1308937-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2020
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Entscheidungsdatum

12.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §31 Abs1
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 1308937-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. KOSOVO, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der 30-jährige Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ist kosovarischer Staatsbürger und geschieden. Er absolvierte 8 Jahre die Grundschule und hat den Beruf des Bäckers erlernt. Vor seiner letzten Inhaftierung ging er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, leistet nach eigenen Angaben fallweise Schwarzarbeit. Er hat kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von insgesamt rund EUR 30.000,-- im Kosovo, welche nach seinen Angaben aus Spiel- und Drogensucht resultieren.

Am 10.11.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde der Antrag vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.07.2009, Zl. B2 308.937-1/2008/9E, abgewiesen und der BF wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem BF mit Schreiben vom 25.04.2016 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder kurz BFA bezeichnet) Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung eingeräumt, ihm darin Fragen zur Beantwortung seiner Verhältnisse gestellt und hiefür eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 30.08.2016 setzte das Landesgericht XXXX das BFA in Kenntnis, dass der BF zu Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 Abs 1 und 130 Abs 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016, Zl. XXXX, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zugleich wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016, Zl. G307 1308937-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr als unzulässig zurückgewiesen.

Am 05.08.2018 wurde der BF aus der Haftanstalt entlassen.

Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2018 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt. In der Folge wurde der BF am 28.08.2018 in den Kosovo abgeschoben.

In der Folge reiste der BF in das Bundesgebiet ein und es wurde am 25.03.2019 gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt.

Der BF wurde im Rahmen, eines ihm am 22.11.2019 zugestellten Schreibens des BFA, anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen. Bis dato machte der BF von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 und 3 jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem verurteilten BF gemäß § 39 Abs 1 SMG hinsichtlich des verbleibenden Strafrests der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren ein Aufschub des Vollzugs bis 18.12.2021 gewährt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit dem 06.03.2020 einer stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung unterzogen habe, weil er suchtmittelabhängig sei und die Einbruchsdiebstähle begangen habe um sich Suchtmittel zu kaufen. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.01.2020 sei ersichtlich, dass der BF eine psychische Verhaltensstörung aufweise.

Der BF bereue seine Straftaten und nutze die Chance auf ein suchtmittelfreies Leben. Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht beweiswürdigend berücksichtigt worden.

Bereits die Verurteilung und das Haftübel hätten bei dem BF einen positiven Gesinnungswandel ausgelöst und er wolle sich um seine Familie im Kosovo kümmern.

Mit Beschwerdevorlage vom 03.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsbürger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z. 10 FPG.

Die Kindheit verbrachte der BF mit seinen Eltern und den insgesamt sieben Geschwistern im elterlichen Haus in seinem Geburtsort, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im November 2006 lebte. Er erlernte den Beruf des Bäckers, seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Unterstützungsleistungen seiner Eltern.

Der BF hielt sich zumindest vom 21.11.2007 bis 21.12.2009 und vom 14.02.2011 bis 16.03.2011 in Österreich auf. Der BF wurde am 05.12.2015 festgenommen und befand sich bis zu seiner Abschiebung in den Kosovo am 28.08.2018 durchgehend in der Justizanstalt beziehungsweise in Schubhaft. In der Folge reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich nach Österreich und gegen ihn wurde am 25.03.2019 die Untersuchungshaft verhängt. Zuvor stellte der BF am 10.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2009, Zl. B2 308.937-1/2008/9E, abgewiesen wurde. In der Folge wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl, nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 Abs 1, 130 Abs 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, in 38 Fällen zwischen dem 14.11.2009 und 18.01.2015 gewerbsmäßig durch Einbrüche in Wohnstätten und Aufbruch von Behältnissen, den Geschädigten fremde bewegliche Sachen im Wert von EUR 329.789,40 weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dabei kam es dem BF insbesondere darauf an, sich über jedenfalls mehrere Monate, sohin eine längere Zeit hindurch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in vor allem Wohnstätten ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen von jedenfalls über EUR 400,-- (bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung) zu verschaffen. Ihm war nach den ersten beiden Taten klar, dass er danach bereits zwei solche Taten begangen hatte.

Er verübte die Einbruchsdiebstähle als Ersatz für eine konventionelle Arbeitstätigkeit und sah dies als seinen Beruf an.

Der Schöffensenat konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Persönlichkeitsstruktur des BF einen Charaktermangel offenbart, der in dem Bestreben nach mühelosen und unredlichen Vermögenserwerb durch die beabsichtigte gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen liegt. Die Einbruchsserie gegen durch die Festnahme des BF unfreiwillig zu Ende. Nach der Überzeugung des Schöffengerichts hätte der Angeklagte ohne Verhaftung die Einbrüche fortgesetzt bzw. hat dies jedenfalls beabsichtigt.

Als mildernd wurden hierbei das Geständnis, der teilweise Versuch, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Anerkenntnisse und teilweise das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend die Vielzahl der Einbruchsdiebstähle, der lange Tatzeitraum sowie die weitere Qualifikation, nämlich das Überschreiten der Wertgrenze von EUR 300.000,-, gewertet.

Das Gericht kam in seiner Beurteilung zum Beschluss, dass die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden Folgen auf das künftige Leben des BF in der Gesellschaft null nötig sei, um den Unrechtsgehalt der Straftat und auch das Verschulden des BF hinreichend zu erfassen.

Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.06.2016 als unbegründet abgewiesen.

Nach der Abschiebung des BF in den Kosovo und seiner neuerlichen Einreise nach Österreich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX, Zl. 60 Hv 7019t, wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den § § 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs. 2 und 3 jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, in 11 Fällen zwischen dem 02.03.2019 und 23.03.2019 mit mehreren Mittätern in wechselnder Zusammensetzung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der Vereinigung den geschädigten Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Zugleich wurde der BF für schuldig befunden das Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden begangen zu haben.

Bei den Tathandlungen war dem BF klar, dass es sich bei den weggenommenen Gegenständen und Bargeld um fremde bewegliche Sachen, auf die der BF sowie die übrigen Angeklagten keinen Anspruch haben, handelt und dass sie diese den jeweiligen Gewahrsamsträgern durch Einbruch in deren Wohnstätten und Verbringung aus deren Herrschaftsbereich wegnehmen. Sie wollten Bargeld und werthaltige Sachen wegnehmen und sie ihrem eigenen Vermögen zuzuführen, sich also durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern; dies auch in jenen Fällen, denen ihnen das aufgrund der Auslösung des akustischen Alarms oder, weil sie keine entsprechende Beute vorfanden, nicht gelungen ist. Dabei hielten es alle Angeklagten ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass sie im Zuge der Vielzahl ihrer jeweiligen Angriffe den jeweiligen Verfügungsberechtigten insgesamt Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert wegnehmen. Es kam ihnen darauf an, dass sie durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten längere Zeit hindurch (iS eines zumindest mehr monatigen Zeitraums) ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, nämlich ein solches, dass nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich dem Betrag von EUR 400,- übersteigt, zu verschaffen. Dabei war jedem der Angeklagten bei bzw. ab seinem dritten Wohnungseinbruch klar, dass er zuvor bereits zwei solche Taten begangen hatte soweit die Angeklagten im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken miteinander (in wechselnder Konstellation) die Wohnungseinbrüchen begingen, hielten sie es weiters ernstlich für möglich, dass sie diese jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (im Sinne eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen mit dem Ziel der wiederholten Begehung von Einbrüchen in Wohnstätten) unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung verüben. Damit fanden sie sich billigend ab.

Der BF führte bei der Festnahme falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich einen total gefälschten bulgarischen Personalausweis, einen total gefälschten bulgarischen Führerschein und einen total gefälschten bulgarischen Reisepass mit. Der Beschwerdeführer wusste, dass die genannten Dokumente nicht von den dazu befugten behördlichen Stellen in Bulgarien stammten, somit gefälscht waren. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass es sich dabei um besonders geschützte Urkunden handelt. Er besaß die nachgemachten Dokumente, um sie bei etwaigen behördlichen Kontrollen zum Beweis seiner (vermeintlichen) Identität, seiner Lenkerberechtigung und insbesondere seiner Aufenthaltsberechtigung vorzuweisen und die kontrollierenden Beamten über diese (tatsächlich nicht gegebenen) Rechte und Tatsachen zu täuschen.

Beim Beschwerdeführer konnte mildernd der teilweise Versuch, die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebesgut gewertet werden, erschwerend stand dem eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation gegenüber.

Ausgehend vom anzuwendenden Strafrahmen des § 130 Abs 3 StGB von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint unter sorgfältiger Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und unter Berücksichtigung des vom BF zu vertretenden Diebstahlschadens von rund EUR 70.500,- eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren tat- und schuldangemessen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem BF hinsichtlich seiner verbleibenden Strafrests ein Aufschub des Vollzugs gewährt. Der Strafaufschub wurde unter den Voraussetzungen bewilligt, dass sich der BF an 06.03.2020 einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, nämlich der ärztlichen Behandlung in Form einer stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung unterzieht, er sich unmittelbar im Anschluss an die stationäre Therapie der ärztlichen Behandlung mit regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen sowie einer ambulanten Psychotherapie unterzieht und dem Gericht über den Beginn dieser Maßnahmen unaufgefordert schriftliche Nachweise erbringt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF glaubwürdig und nachvollziehbar angab, dass er vorhatte, die bei den Einbruchsdiebstählen erbeuteten Gegenständen zu verkaufen, um Geld für den Ankauf von Drogen zu lukrieren.

Nach dem Sachverständigengutachten von Prim. Dr. Ch. R. vom 22.01.2020 besteht bei dem BF eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch-Abhängigkeitssyndrom. Zu den Tatzeitpunkten war der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt, er leidet seit vielen Jahren, seit der Jugendzeit, an einem multiplen Substanzmissbrauch. Ein Suchtdruck besteht weiterhin, wobei bislang noch keine entsprechende Entzugs-und Entwöhnungstherapie durchgeführt wurde. Eine sechsmonatige stationäre Entzugs-und Entwöhnungstherapie (beinhaltend die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs-und Substitutionsbehandlung, der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung, der Psychotherapie und der psychosozialen Beratung und Betreuung) in einer entsprechenden Einrichtung mit anschließender weiterer ambulanter Therapie sei anzuraten, wobei der Sachverständige die genannten gesundheitsbezogenen Maßnahmen als dem BF nach den Umständen möglich, zumutbar und auch nicht offenbar aussichtslos beurteilte. Im Anschluss daran erachtete der Sachverständige die ambulante ärztliche Behandlung und Betreuung im Rahmen regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle sowie die Absolvierung einer ambulanten Psychotherapie für angezeigt.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den beantragten Strafaufschub keinen Einwand.

Der BF ist suchtmittelabhängig und befindet sich derzeit in stationärer Therapie.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet in sozialer, beruflicher oder familiärer Formen integriert ist. Er ging in Österreich bis dato keiner Beschäftigung nach. Er hat keine Sorgepflichten und ist geschieden.

Zur Lage in Kosovo:

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo aufgrund der Herkunftsstaaten Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richters aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Identität des BF und seinen persönlichen privaten- und familiären Verhältnissen beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den entsprechenden Feststellungen in den vorliegenden Strafurteilen, aus den entsprechenden Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 27.05.2020.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister, der Vollzugsdaten Information der Justizanstalt und aus dem Fremdenregister.

Das negativ beschiedene Asylverfahren ergibt sich aus dem Fremdenregister und aus den entsprechenden Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Handlungen und Strafzumessungsgründe können anhand der im Akt vorliegenden Strafurteile festgestellt werden.

Die Feststellung, wonach dem BF hinsichtlich seiner verbleibenden Strafrests ein Aufschub des Vollzugs bis 18.12.2021 unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX.

Die Feststellung, wonach der BF suchtmittelabhängig ist und sich derzeit in einer stationären Entzugs- Entwöhnungstherapie bis voraussichtlich 06.09.2020 befindet, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, insbesondere aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.01.2020, aus der in der Anlage des Beschwerdeschriftsatzes übermittelten Therapiebestätigung sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Da der BF eine Antwort auf die an ihn ergangene Stellungnahme schuldig blieb, konnte zu seinen persönlichen Verhältnissen und allfälligen Deutschkenntnissen nichts festgestellt werden. Der Familienstand des BF ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX und aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX sowie dem Beschwerdevorbringen. Die Ehe des BF ist geschieden, weshalb dieser Umstand – unabhängig von der Dauer – nicht in die Betrachtung der Integration des BF einbezogen werden kann. Darüber hinaus wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der BF sich um seine Familie im Kosovo kümmern wolle.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Kosovo beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Der BF hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage in Kosovo unzulässig sein sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig. Darüber hinaus reiste der BF trotz aufrechten Einreiseverbotes rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Vor diesen Hintergrund erweist sich der Aufenthalt des BF als rechtswidrig. Das BFA hat seine Entscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Der BF weist keine Verankerung im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich weder sozial, beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Daran vermag auch die – mit mehreren langjährigen Unterbrechungen im Bundesgebiet verbrachte – Dauer des Aufenthaltes seit Beginn seines Asylverfahrens im Jahr 2006 nichts zu ändern. Er hat keine Sorgepflichten nachzukommen und konnte kein Familienleben nachweisen, dessen Beeinträchtigung es zu beurteilen gälte. Ferner war der BF in der Zeit vom 06.12.2015 bis 03.08.2018 in Haft und er wurde anschließend in den Kosovo abgeschoben. Trotz Rückkehrentscheidung und aufrechten Einreiseverbotes reiste der BF neuerlich in das Bundesgebiet ein und wurde erneut massiv straffällig. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung ließ er die auf einen fremden bulgarischen Namen lautenden falschen Ausweise im Kosovo anfertigen, da über ihn in Österreich ein Einreiseverbot verhängt war. Er versuchte daher die kontrollierenden Beamten zu täuschen. Ferner befand sich der BF seit seiner Festnahme am 25.03.2019 bis 06.03.2020 in Haft, derzeit ist der BF stationär in einer Entzugs- und Entwöhnungseinrichtung untergebracht. Was das Privatleben des BF betrifft, so hat dieser die bis dato in Österreich verstrichene Zeitspanne unzureichend für seine Integration genützt. Auch das von ihm angestrebte Asylverfahren wurde negativ entschieden. Ferner weist der BF über insgesamt 6 Jahre hinweg keine Meldezeiten im Bundesgebiet auf. Es bestehen Bindungen des BF in den Kosovo. So bringt er im Beschwerdeschriftsatz vor, dass er sich um seine Familie im Kosovo kümmern wolle. Darüber hinaus wurden auch keine Gründe vorgebracht, die gegen das Fortsetzen des Familienlebens in Kosovo sprechen. Der BF fasste ferner in keiner Weise Fuß in Österreich und nutzte seinen Aufenthalt in Österreich ausschließlich dazu deliktisch zu handeln. Er ging in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umständen trotz seines Aufenthalts zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des BF zur Verwirklichung der in Art 8 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit gemäß § 52 Abs. 5 und 9 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die belangte Behörde stützt sich im vorliegenden Fall auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG und führt aus, dass der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das der letzten Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren – der Bestimmung des § 53 Abs 3 Z 5 FPG gleichzuhalten und erließ gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde geht das erkennende Gericht davon aus, dass aus der Systematik des § 53 Abs 3 Z 5 klar hervorgeht, dass ein unbefristetes Einreiseverbot nur zu erlassen ist, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“, dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, auch wenn es sich bei den Tatbeständen des § 53 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt. Daher war der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insoweit abzuändern, dass der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Dementsprechend kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot von höchstens zehn Jahren verhängt werden. Darüber hinaus führt die belangte Behörde im diesbezüglichen Spruchpunkt IV. die Bestimmung des § 53 Abs 3 Z 1 richtig an, jedoch in der Begründung geht sie davon aus, dass die Voraussetzungen der Z 5 erfüllt seien. Es war daher die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.

Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – insbesondere dem Schutz des fremden Eigentums – darstellt. Unter Würdigung des individuellen, vom BF seit seiner Einreise durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht ebenfalls zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Hierfür sprechen zunächst seine insgesamt zwei strafgerichtlichen Verurteilungen. Hinzu kommt, dass sich der BF dem rechtskräftigen Einreiseverbot wiedersetzte und Anfang 2019 unrechtmäßig mit total gefälschten bulgarischen Dokumente eingereist, um sie bei etwaigen behördlichen Kontrollen zum Beweis seiner (vermeintlichen) Identität, seiner Lenkerberechtigung und insbesondere seiner Aufenthaltsberechtigung vorzuweisen und die kontrollierenden Beamten über diese (tatsächlich nicht gegebenen) Rechte und Tatsachen zu täuschen. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass das Strafgericht in seinem letzten Urteil den teilweisen Versuch, die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebesgut strafmildern berücksichtigte. Zugleich wertete es aber auch die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfache Qualifikation als erschwerend. Darüber hinaus wurde das Verbrechen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem BF das bereits einmal erlittene Übel der Strafhaft – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren – seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung nicht davon abhielt in Österreich erneut straffällig zu werden. Die vom Strafgericht festgestellten mehrfachen Deliktsqualifikationen (Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die Gewerbsmäßigkeit, schwerer Einbruchsdiebstahl und die Verwendung besonders geschützter Urkunden) in Zusammenschau mit den vorhandenen Schulden des BF in Höhe von rund EUR 30.000,-- und seiner Suchtmittelabhängigkeit, lassen daraus schließen, dass sich der BF durch die wiederkehrende Begehung der Tat sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen und sich dadurch seinen Lebensunterhalt sichern wollte. Aufgrund der wiederholten Eigentumskriminalität und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, gleichwohl der Vollzug der Strafhaft derzeit aufgeschoben wurde und sich der BF derzeit in einer stationären Entzugs- bzw. Entwöhnungseinrichtung befindet.

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Auf Grundlage des zuvor gesagten, ist im gegenständlichen Fall eine positive Zukunft zum derzeitigen Zeitpunkt daher auszuschließen.

Der BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, versuchte die österreichischen Behörden durch die Vorlage gefälschter Dokumente von seiner wahren Identität zu täuschen und wiedersetzte sich dadurch den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren wurde er wiederholt straffällig und missachtete zuletzt das gegen ihn erlassene Einreiseverbote um neuerlich Einbruchsdiebstähle zu begehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines Einreiseverbotes in der Höhe von zehn Jahren, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, zumal ihn in der Vergangenheit weder strafgerichtlich noch fremdenpolizeiliche Sanktionen von Rückfällen abhalten konnten.

3.3. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie oben ausgeführt, hat die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs einen massiven Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem BF geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchterkrankung Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.1308937.3.00

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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