Entscheidungsdatum
22.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2187833-1/12E
I408 2187831-1/10E
I408 2187838-1/10E
I408 2187843-1/11E
I408 2216230-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, alle StA. IRAK, gegen die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde BFA, RD Tirol (BAI) vom 26.01.2018, Zl. 1080697308-150989692, Zl. 1080697210-150989735, Zl. 1080697101150989749 und Zl. 1080697406-150989625, sowie vom 07.02.2018, Zl. 1218205907-190088686 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchteil l. gemäß § 3 Abs. t AsylG 2005, abgewiesen.
II.) Die Beschwerden gegen Spruchteil II. werden stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. l AsylG 2005 werden XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, alle StA. IRAK, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, alle StA. IRAK eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2021 erteilt.
IV.) In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchteile des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2187831.1.01Im RIS seit
13.10.2020Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020