Entscheidungsdatum
23.06.2020Norm
GWG 2011 §69 Abs1Spruch
W271 2183102-1/35E
W271 2191222-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über 1. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH und 2. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria vom XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX GmbH für XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:
„1. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von 1,887 % für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 festgestellt.
„2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß & 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 1: XXXX
ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX
iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Entgeltfestlegung Feststellungsbescheid gekürzte Ausfertigung Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2191222.1.00Im RIS seit
13.10.2020Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020