TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 I422 2231000-1

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1 Z1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I422 2231000-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2020, Zl. 1226824610-191215848, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung (MA) 35, vom 27.11.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin nicht vorlägen und wurde zugleich um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.

2. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin sodann am 19.12.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme ein. Eine solche Stellungnahme langte jedoch nicht ein.

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

4. Die Beschwerdeführerin erhob sodann mit E-Mail vom 20.04.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, es sei vermutlich ein Datenübertragungsfehler vorgelegen. Zusätzlich wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt.

5. Das erkennende Gericht erteilte der Beschwerdeführerin am 27.05.2020 den Auftrag der Mängelbehebung ihres Beschwerdeschriftsatzes, da dieser nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprach.

6. Die belangte Behörde reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2020 die ordnungsgemäße Beschwerde vom 29.05.2020 nach, mit dem Spruchpunkt I. des Bescheides angefochten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals am 06.09.2017 in das Bundesgebiet ein und ist seither durchgehend in Österreich gemeldet.

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 10.04.2018 über eine Gewerbeberechtigung „Personenbetreuung“ und ist seither bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufrecht versichert.

Die Beschwerdeführerin ist als Personenbetreuerin der Eva K[...] tätig und bringt dafür monatlich EUR 2.085,-- ins Verdienen. Zusätzlich erhält sie Transportgeld in der Höhe von EUR 140,--. Aufgrund einer abzuziehenden Vermittlungsgebühr erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zuletzt EUR 1.715,--. Die Beschwerdeführerin ist somit im Bundesgebiet selbständig als Personenbetreuerin erwerbstätig. Mit Nebenwohnsitz ist die Beschwerdeführerin an derselben Adresse wie Eva K[...] aufrecht gemeldet.

Am 18.04.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Selbständiger“, über welchen Antrag bisher noch nicht entschieden worden ist.

Sie ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Ihre zwei volljährigen Töchter sowie ihr Schwiegersohn leben derzeit in Österreich und ist die gesamte Familie an derselben Adresse aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und den Angaben der Beschwerdeführerin in den zwei Beschwerdeschriftsätzen. Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) sowie der Datenbank Sozialversicherungsträger wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit sowie ihrer familiären Situation in Österreich ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid in Verbindung mit zahlreichen Unterlagen, welche mit den Beschwerdeschriftsätzen beigebracht wurden. Die Beschwerdeführerin legte beispielsweise Kopien der Reisepässe sowie ZMR-Auszüge ihrer Töchter aus dem Jahr 2013 zur Unterstützung ihrer Ausführungen vor, wonach diese in Österreich aufhältig sind. Die ergänzend eingeholten aktuellen ZMR-Auszüge betreffend ihre Töchter bestätigen das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Da im ZMR-Auszug der Beschwerdeführerin auf ihren rumänischen Reisepass mit der Nr. 087556293 mit Ausstellungsdatum 24.08.2017 verwiesen wird, steht ihre Identität fest.

Die Feststellung betreffend ihren durchgehenden Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug, jene betreffend ihre Sozialversicherung gründet auf der Abfrage der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführerin mit 10.04.2018 eine Gewerbeberechtigung ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt vorliegenden GISA-Gewerbeauszug vom 08.04.2020.

Die Feststellungen zur aufrechten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus dem vorliegenden unterschriebenen Betreuungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Eugen K[...] vom 27.08.2019 sowie andererseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin derzeit an der Adresse ihrer zu betreuenden Person einen Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet hat. Der ihr zukommende Verdienst scheint im gegenständlichen Betreuungsvertrag auf und ist zusätzlich in den vorliegenden Kontoauszügen der Beschwerdeführerin vom 13.04.2020 und 16.04.2020 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei Eva K[...] im Zeitraum 17.03.2020 bis 14.04.2020 EUR 1.715,-- erhalten hat. Dieser Betrag wurde ihr von Andreia P[...] überwiesen, welche bereits im Betreuungsvertrag als Vermittlerin aufscheint.

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung und erhält aufgrund ihrer Tätigkeit als Personenbetreuerin finanzielle Leistungen. Zudem ist sie an derselben Adresse wie die zu betreuenden Person laut vorgelegtem Betreuungsvertrag mit Nebenwohnsitz gemeldet, sodass das erkennende Gericht in einer Gesamtschau keine Zweifel am Vorliegen einer aufrechten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin hat.

Ihr Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Selbständiger“ ergibt sich aus dem Schreiben der MA 35 des Amts der Wiener Landesregierung vom 27.11.2019.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 66 FPG ("Ausweisung") lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

§ 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet:

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Für die Annahme der Selbstständigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ist es erforderlich, dass einer entsprechenden Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nachgegangen wurde. Die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 leg cit bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 leg cit bei bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177).

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und somit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Sie ist seit 06.09.2017 durchgehend in Österreich gemeldet, seit 10.04.2018 in Besitz einer Gewerbeberechtigung „Personenbetreuung“ und aufrecht sozialversichert.

Wie bereits festgestellt ist die Beschwerdeführerin derzeit in Österreich selbständig als Personenbetreuerin der Eva K[...] tätig. Es liegen – wie zuvor unter Punkt 2.2. näher ausgeführt – zahlreiche Unterlagen vor, welche ein tatsächliches Nachgehen der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin indizieren.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG liegen somit vor, weshalb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Eine Abwägung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK erübrigt sich somit.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Behördenverfahrens die ausreichenden Mittel zum Aufenthalt in Österreich nicht nachweisen können, da sie trotz Aufforderung in der Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.12.2019 keine Stellungnahme einbrachte. Aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Betreuungsvereinbarung sowie ihrer Kontoauszüge, ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde von der aufrechten selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der Erwirtschaftung ausreichend finanzieller Mittel auszugehen.

Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht und bedingt dies auch die Gegenstandslosigkeit des der Beschwerdeführerin gewährten Durchsetzungsaufschubs, da diesem mit Wegfall der Ausweisung die Rechtsgrundlage entzogen ist (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Ausweisung (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177) auseinandergesetzt und weicht die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen sowie zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Ausweisungsverfahren Behebung der Entscheidung Beschäftigung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EWR-Bürger finanzielle Mittel finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kassation Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2231000.1.00

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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