TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/26 I421 2231710-1

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2231710-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch: RA Mag. Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.05.2020, Zl. 1179643503/200396012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BF) wurde am 12.05.2020 von der Finanzpolizei einer Kontrolle nach dem AuslBG unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass der BF ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung Tätigkeiten auf einer Baustelle verrichtete.

2. Am selben Tag wurde der BF gemäß § 34 Abs 1 Z 2 BFA-VG festgenommen, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und am 13.05.2020 aus dem Stande der Festnahme entlassen.

3. Am 13.05.2020 sprach die belangte Behörde mit Bescheid, Zl. 1179643503/200396012, aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und dass gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt werde, dass gemäß § 46 FPG seine Abschiebung nach … [gemeint wohl: Bosnien und Herzegowina] zulässig sei (Spruchpunkt III.), weiters eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm. Abs 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt V.).

4. Am 17.05.2020 verließ der BF freiwillig mit dem PKW das Bundesgebiet.

5. Gegen das im Spruchpunkt V. des Bescheides erlassene Einreiseverbot richtet sich die am 27.05.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Es wurde beantragt, den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu beheben und das verhängte Einreiseverbot herabzusetzen, in eventu den bekämpften Spruchpunkt zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe bereits im März nach Bosnien zurückkehren wollen, was coronabedingt jedoch aufgrund der Reisebeschränkungen nicht möglich gewesen sei. Er sei dann im Bundesgebiet verblieben, da es weder Bus- noch Flugverbindungen nach Bosnien gegeben habe. Der BF bestreite nicht, bei einer Beschäftigung angetroffen worden zu sein, er habe sein Fehlverhalten eingesehen und sei am 17.05.2020 nach Bosnien zurückgekehrt, nachdem nun die (slowenische) Grenze wieder geöffnet habe. Das Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erweise sich aber als wesentlich überhöht und nicht angemessen. Insbesondere aufgrund der sofortigen Ausreise könne dem BF jedenfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden, eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei nicht gegeben. Bei einem erstmaligen „unrechtmäßigen Aufenthalt“ und aufgrund des „Fehlverhaltens“ des BF erweise sich ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren als unverhältnismäßig, nicht angemessen und unzulässig. Zudem habe der BF eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, mit der er im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der BF sei sowohl in familiärer, sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht in Österreich verankert.

6. Die gegenständliche Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 08.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II.      II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Die Identität des BF steht fest. Er hält sich seit mindestens 08.01.2020 in Österreich auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist ledig. Seine Eltern, seine Schwester sowie seine ehemalige Lebensgefährtin mit seinen beiden Kindern leben in Bosnien. Ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Vom 27.12.2005 bis zum 05.01.2006, vom 11.06.2010 bis zum 01.07.2010, vom 15.01.2018 bis zum 23.08.2019 war der BF im Bundesgebiet melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst.

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten, keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Niederlassungsbewilligung für Österreich oder die EU.

Der Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers wurde dem BF am 21.11.2019 abgewiesen.

Der BF verrichtete in Österreich Schwarzarbeit seit (mindestens) 27.04.2020 und wurde hierbei am 12.05.2020 auf frischer Tat betreten.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.05.2020 gab der BF an, weder über Barmittel noch Bankomatkarte oder Kreditkarte zu verfügen.

Am 17.05.2020 verließ der BF freiwillig das Bundesgebiet mit dem PKW.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.05.2020 sowie der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie auch durch Vorlage seines Reisepasses vor der belangten Behörde.

Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.05.2020, ebenso der Umstand, dass der BF ledig ist, seine Eltern, die Schwester, die ehemalige Lebensgefährtin samt zwei Kindern in Bosnien leben und dass der BF über keine Verwandten in Österreich verfügt. Der BF gab lediglich an, im Bundesgebiet bei seiner „Freundin“ zu leben. Der BF war jedoch bei dieser „Freundin“ melderechtlich seit seiner Einreise im Januar 2020 nicht in Erscheinung getreten. Insbesondere war der BF aber lediglich knapp 5 Monate im Bundesgebiet aufhältig, bevor er bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben konnte daher nicht festgestellt werden. Mit Ausnahme dieser „Freundin“ brachte der BF keinerlei andere sozialen Kontakte vor. Dass der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits aus dem Gesundheitszustand des BF, andererseits daraus, dass der BF einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgehen konnte.

Die Aufenthalte des BF in Österreich seit Dezember 2005 ergeben sich aus den Wohnsitzmeldungen laut Zentralen Melderegister (ZMR).

Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Niederlassungsbewilligung für Österreich oder die EU verfügt, beruht auf dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2020.

Der Umstand, dass dem BF der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Dass der BF am 15.05.2020 im Bundesgebiet von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, ergab sich aus dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 12.05.2020 sowie den glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2020.

Der BF gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.05.2020 glaubhaft an, sich seit 08.01.2020 in Österreich aufzuhalten, über keine Barmittel und weder über Bankomatkarte noch Kreditkarte zu verfügen.

Dass der BF freiwillig am 17.05.2020 das Bundesgebiet mittels PKW verlassen hat, ergibt sich aus einem Dokument des Vereins für Menschenrechte, aus der Beschwerde des BF vom 27.05.2020 sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.05.2020.

Der Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet, ergibt sich aus der Beschwerde vom 27.05.2020, in der ausgeführt wurde: „Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes mit der Dauer von zwei Jahren. Die anderen Spruchpunkte werden nicht bekämpft.“

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

3.1.1 Rechtslage

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. (...);

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG anzunehmen […] (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt, da der BF am 12.05.2020 von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der BF führte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.05.2020 selbst an, er habe seit 27.04.2020 Bautätigkeiten (Verlegung von Stahlmatten) für XXXX erledigt und dafür € 6,00 pro Stunde in bar erhalten.

Der BF hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Sämtliche seiner Familienmitglieder sind in Bosnien aufhältig. Er ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hatte seit seiner Einreise am 08.01.2020 keinen gemeldeten Wohnsitz sowie auch keinen Aufenthaltstitel vorzuweisen. Der BF gab lediglich an, im Bundesgebiet bei seiner „Freundin“ zu leben, bei der er jedoch melderechtlich nicht erfasst war. Insbesondere war der BF aber lediglich knapp 5 Monate im Bundesgebiet aufhältig, bevor er bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde. Nähere Angaben zur „Freundin“ und zu der Beziehung mit ihr, insbesondere zu deren Dauer und Intensität, wurden nicht dargelegt. Während seines kurzen Aufenthaltszeitraums ist es realistischerweise nicht möglich, ein maßgebliches Privat- oder Familienleben in Österreich zu entwickeln. Erhebliche familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet waren daher nicht zu berücksichtigen.

Hingegen herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung von Schwarzarbeit, dem zu wieder. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen erwogen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" besteht (vgl. VwGH, 27.04.2000, 2000/02/0088; VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538). Zudem war der Aufenthalt im Bundesgebiet illegal, was dem BF entsprechend seinem Beschwerdevorbringen auch bewusst gewesen sein musste („Der Umstand des Überschreitens des sichtvermerksfreien Aufenthalts kann somit dem Einschreiter nicht zur Last gelegt werden.“). Weiters verfügt der BF auch über keinerlei Vermögen.

Zwar wiegt zu Gunsten des BF der Umstand, dass dieser das Bundesgebiet sofort kurz nach Öffnung der Grenzen nach den COVID-19-Beschränkungen freiwillig verlassen hat, nichtsdestotrotz ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten den Beweis für eine Gefährdung österreichischer öffentlicher Interessen, insbesondere durch die Ausübung von Schwarzarbeit, erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Die Einreiseverbotsdauer von zwei Jahren wird im gegenständlichen jedenfalls für notwendig erachtet, um den BF innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Dabei werden ihm seine in Bosnien aufhältigen Familienangehörigen jedenfalls behilflich sein können. Dem BF steht es während der Einreiseverbotsdauer zudem frei, den Kontakt zu der „Freundin“ über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Wie es dieser auch freisteht den BF in seinem Herkunftsland zu besuchen.

Die Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot wird daher als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde und der BF bereits am 17.05.2020 das Bundesgebiet freiwillig nach Bosnien verlassen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ermessen Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2231710.1.00

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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