Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2177636-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. GHANA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 03.06.2020, Zl. XXXX ,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Ghana, gelangte (spätestens) am 25.08.2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab sie zu ihren Fluchtgründen an, von einer „Gang“ verfolgt zu werden. Sie habe gesehen, wie die „Gang“ einen Soldaten ermordet haben und hätte sich dann versteckt. Die „Gang“ sei zu ihr nach Hause gekommen und habe ihre Mutter verletzt. Daraufhin sei sie geflohen.
Diese Gründe konkretisierte sie weiter bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme. Zusammengefasst habe sie Ghana aus Angst vor der Gruppe Jugendlicher verlassen, die den Soldaten ermordet hat. Sie habe sonst keinerlei Probleme in Ghana gehabt und bestätigte, sämtliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geltend gemacht zu haben und dass ihr dafür ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten wurde. In einer weiteren Einvernahme in Anwesenheit ihrer Rechtsberatung bekräftigte sie, bislang die Wahrheit gesagt zu haben, keine ergänzende Stellungnahme abgeben zu wollen und keine Einwände gegen eine der anwesenden Personen zu haben.
2. Mit Bescheid vom 02.11.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.) und die Beschwerdeführerin zur Ausreise verpflichtet (Spruchpunkt V.).
3. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid befasst sich ausschließlich mit dem bereits vorgebrachten Fluchtgrund. Ein anderer oder weiterer Grund wurde nicht dargetan. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der weder die Beschwerdeführerin, noch ihre Rechtsberatung und auch nicht der gewillkürte Rechtsvertreter erschienen sind. In Anwesenheit einer Vertreterin des BFA wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.05.2019, GZ I409 2177636-1/9E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, „dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat ist und die Beschwerdeführerin es unterlassen hat darzulegen, warum diese Vermutung bezogen auf ihre Person nicht zutreffen sollte. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und von subsidiären Schutz liegen daher nicht vor. Auch kann von einer Aufenthaltsverfestigung der BF keine Rede sein, sodass die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden war. Überdies hat die BF keine Gründe dargetan, die ihre Abschiebung nach Ghana unzulässig erscheinen lassen würden.“
4. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 19.02.2020 in Begleitung ihres Rechtsvertreters gegenständlichen Folgeantrag. Dazu gab sie an: „Ich halt meine Angaben vom Antrag aus dem Jahr 2017 aufrecht. Ich gebe als weiteren Fluchtgrund an, dass ich ein sexuelles Verhältnis mit einem Mädchen hatte. Den Namen des Mädchens kann ich nicht nennen, ich denke der Vorname des Mädchens war „Ama“. Mit AMA hatte ich eine Beziehung. Dann hatte ich einmal Sex mit einem 10 jährigen Mädchen. Den Namen dieses Mädchens weiß ich nicht. Dieses Mädchen hat mich dann bei der Polizei gemeldet.“
Der Vorfall habe sich 2016 ereignet, dass sie gesucht werde, habe sie von Bekannten erfahren. Auf die Frage, wieso sie diese Angaben erst jetzt mache, gab sie an: „Ich habe darauf vergessen.“
5. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem BFA niederschriftlich am 10.03.2020 einvernommen. Sie gab nunmehr an, lesbisch zu sein und dies im Erstverfahren nicht genannt zu haben, weil sie nicht gewusst hätte, dass Homosexualität in Österreich nicht verboten ist. In einer durch den Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 18.03.2020 wurde auf die Lage Homosexueller in Ghana verwiesen. Aufgrund der Stigmatisierung und dem drohenden Ausschluss aus der Gesellschaft sei ihr eine Rückkehr nicht zumutbar und schäme sie sich für ihre sexuelle Gesinnung. Es sei daher nicht verwunderlich, dass sie diesen Fluchtgrund nicht eher geltend gemacht habe.
6. Gegenständlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA mit Bescheid vom 03.06.2020 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise bestehe keine Frist (Spruchpunkt VI.).
7. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22.06.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Das gesamte Beschwerdevorbringen bezieht sich auf Guinea und somit nicht auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Auch zur Ausbreitung des Corona-Virus wurde Stellung genommen und dazu als Quelle die Information des österreichischen Außenministeriums für Guinea angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana, volljährig, gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos. Sie ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG sowie des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.
Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit August 2017 durchgehend in Österreich auf. Ihrer Ausreiseverpflichtung kam sie nicht nach.
Sie war und ist in Österreich auch nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie bezog während ihres Aufenthaltes zunächst Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Aus welchen Mitteln sie ihren derzeitigen Aufenthalt finanziert, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin weist keine integrative Verfestigung in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.
Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Sie führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung, es leben keine Verwandten von ihr im Bundesgebiet. In Ghana lebt ihre Mutter und ein Onkel samt seiner Familie. Sie besuchte eine Schule in Ghana und arbeitete anschließend am elterlichen Bauernhof. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung als Gemüsebäuerin hat sie eine Chance, auch hinkünftig am dortigen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
Die Beschwerdeführerin machte im gegenständlichen Asylverfahren keine neu entstandenen Fluchtgründe geltend. Über die von ihr im gegenständlichen Folgeverfahren aufrecht gehaltenen Bedrohung durch die „Gang“ wurde bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen und die Asylrelevanz verneint. Die neu vorgebrachte Bedrohung aufgrund homosexueller Handlungen in Ghana war bereits vor ihrer ersten Asylantragstellung bekannt und ließ sie diesen Grund im Erstverfahren unerwähnt. Abgesehen davon kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin homosexuell ist und sie deshalb einer Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Eine wesentliche Änderung der Sachlage, auch in Bezug auf die Situation in Ghana, zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 15.05.2019 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Die Beschwerdeführerin wird im Falle ihrer Rückkehr nach Ghana weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Ghana aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Ihr droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat. Ihr droht auch keine Strafe nach ihrer Rückkehr nach Ghana wegen illegaler Ausreise oder der Asylantragstellung im Ausland. Eine nach Ghana zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Es ist nicht ersichtlich, dass ihre Abschiebung nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat samt Quellenangabe:
Politische Lage:
Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vgl. GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020).
Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Andere Parteien sind im Parlament nicht vertreten. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Dezember 2020 geplant (AA 24.2.2020a).
Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo hat mit seiner Ankündigung, Ghana wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen und mittelfristig von Entwicklungszusammenarbeit unabhängig zu machen („Ghana Beyond Aid“) hohe Erwartungen geweckt, einige Wahlversprechen, wie z.B die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze, sind jedoch unerfüllt (AA 29.2.2020). Die Schwerpunkte des Leitmotives “Ghana Beyond Aid” liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Trotz makroökonomischer Erfolge und überdurchschnittlichem Wirtschaftswachstum bleiben große Herausforderungen wie eine hohe Staatsverschuldung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung von Korruption und eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit bestehen (AA 24.2.2020a).
Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen. Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 5.2020a).
Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“. Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 5.2020a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020
Sicherheitslage:
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020
Bewegungsfreiheit:
Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 5.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015974.html, Zugriff 2.12.2019
- UKHO - UK Home Office (5.2020): Country Information and Guidance Ghana: Sexual orientation and gender identity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030465/GHANA_SOGIE_CPIN_v2.0.pdf, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019).
Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b).
Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
- Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019
- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
Rückkehr:
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020).
Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018).
Quellen:
- IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Reoprt 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019
- AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
Zur Covid-19 Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Am 25.02.2020 wird das Coronavirus in Österreich registriert. In Ghana gibt es mit Stand 01.07.2020 17.741 bestätigte Infektionen und 112 Todesfälle sowie 13.268 genesene Patienten. Im Vergleich liegen die Zahlen in Österreich mit Stand 01.07.2020 bei 17.873 bestätigten Infektionen, 705 Todesfällen und 16.491 genesenen Patienten.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Quellen:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html[02.04.2020]; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/[23.03.2020]; https://orf.at/corona/stories/3157170/[23.03.2020];
https://orf.at/corona/stories/3157533/ [23.03.2020];
https://www.tagesschau.de/ausland/coronavirus-karte-101.html [01.07.2020]).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Asylverfahren und zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von ihm vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt. Anzumerken ist, dass sich das gesamte Beschwerdevorbringen auf Guinea bezieht und somit keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin, die Staatsangehörige Ghanas ist, aufweist.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung wesentlichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde können keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde ausgeführten Erwägungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Verglichen mit den Protokollen des aus dem Erstverfahren sind die Angaben zu ihrer Person gleichbleibend und damit glaubhaft. Die Feststellung zur Identität ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister, worin ein als authentisch klassifizierter Reisepass angegeben ist. Insbesondere konnten aus dem Erstverfahren die Angaben zu ihren familiären Anknüpfungspunkten und den Lebensumständen in Ghana abgeleitet werden.
Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus ihren eigenen Angaben keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung. Es wurde ein Ambulanzbrief vom 27.02.2020 vorgelegt, welcher die Einnahme einer Eisensubtitution rezeptiert. Dazu wurde angemerkt, dass die Einnahme auf die Dauer von drei Monaten beschränkt ist und ist diese Therapie somit abgeschlossen. Vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin selbst an, gesund zu sein und lässt sich aus der Vorlage einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohne Angabe einer Diagnose keine längerfristige oder schwere Erkrankung ableiten. In Zusammenschau mit ihrem jungen Alter und mangels gegenteiligem Vorbringen, konnte auch von einer Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der bisherigen Lebensumstände und den Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters, dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und letztlich auch aus dem Strafregister der Republik Österreich, woraus sich die Unbescholtenheit ergibt.
Die Beschwerdeführerin konnte weder im gegenständlichen Folgeverfahren, noch im früheren Erstverfahren integrative Schritte in irgendeine Richtung belegen und behauptete solche auch nicht. Es musste festgestellt werden, dass sie ihren bisherigen Aufenthalt nicht nutzte, um sich in Österreich zu verfestigen. Außer durch unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet trat die Beschwerdeführerin nicht in Erscheinung.
2.3. Zur Folgeantragstellung:
Die Beschwerdeführerin stützt ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die bereits im Erstverfahren rechtskräftig behandelten Gründe und auf Homosexualität. Sie sei bereits in Ghana homosexuell gewesen und habe eine fünfjährige Beziehung mit einer Frau geführt, deren Vornamen sie nicht genau benennen könne. Aufgrund einer sexuellen Handlung im Jahr 2016 mit einem 10-jährigen Mädchen, dessen Namen sie ebenso nicht kenne, und einer Anzeige deshalb bei der Polizei werde sie gesucht.
Dieser Grund ist somit bereits vor ihrer Einreise nach Österreich und vor der Stellung des ersten Asylantrages vorgelegen und hat sie mehrfach die Möglichkeit gehabt, dieses Fluchtmotiv geltend zu machen. Im ersten Asylverfahren machte sie ausschließlich Probleme mit einer jugendlichen Gruppierung geltend, eine etwaige Homosexualität ließ sie unerwähnt. Ihre Rechtfertigung, sie habe sich für ihre Homosexualität geschämt und nicht gewusst, dass dies in Österreich nicht verboten ist, entschuldigt nicht, dass sie bekannte und vorliegende Tatsachen unerwähnt ließ. Der Beschwerdeführerin wurde auch im ersten Asylverfahren zur Erhebung einer Beschwerde ein Rechtsberater zur Seite gestellt und wäre es in ihrer Sphäre gelegen, alle relevanten und maßgeblichen Umstände ins Verfahren einzubringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens, sohin also während einem Zeitraum von knapp zwei Jahren, nicht erkannt hätte, dass Homosexualität in Österreich nicht unter Strafe steht oder verboten ist. Bis zur neuerlichen Antragstellung sind zudem weitere neun Monate vergangen und gab sie in der Ersteinvernahme noch an, den Fluchtgrund der Homosexualität zu erwähnen vergessen zu haben.
Es konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden, dass es der Beschwerdeführerin aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Homosexualität als Fluchtgrund anzugeben.
Somit liegt auch kein Fall des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH vor (vgl. VwGH 18.12.2019, EU 2019/0008/-1 (Ro 2019/14/0006)). In diesem Fall macht der Beschwerdeführer geltend, es liege zwar nicht in seiner Homosexualität ein neuer Sachverhalt, aber in der nunmehr gegebenen Fähigkeit, diese artikulieren zu können. Sein Vorbringen, dass er erst infolge „seines Coming Outs“ dazu in der Lage gewesen sei, sei „jedenfalls“ glaubwürdig, weil dies mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehe.
Gegenständlich führte die Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft ins Treffen, dass sich in ihrer persönlichen Lage etwas geändert hätte, dass sie erst jetzt bereit wäre, über ihre Homosexualität zu sprechen.
Im Übrigen kann dem Vorbringen auch kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine homosexuelle Beziehung über fünf Jahre lang geführt haben will und keinerlei Angaben zu ihrer Partnerin machen konnte. Nicht einmal den Vornamen konnte sie mit Sicherheit angeben, sie „denke der Vorname des Mädchens war Ama“ (AS 21). Auch zum 10-jährigen Mädchen, mit dem sie Geschlechtsverkehr gehabt haben will und deshalb angezeigt worden sei, konnte sie ansonsten keinerlei Angaben machen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten (Stand 15.06.2020) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ghana samt den (oben) publizierten Quellen und Nachweisen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, als auch jene von internationalen Organisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen. Diese Erkenntnisquellen ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin trat den Länderberichten und deren Quellen und Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen, das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf Guinea und steht somit nicht in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, die Staatsangehörige Ghanas ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I.):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Von verschiedenen "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2019, GZ I409 2177636-1/9E, rechtskräftig wurde.
Das Bundesamt hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Dies insbesondere deswegen, weil die von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Verfolgung aufgrund von Homosexualität bereits im Vorverfahren bekannt war und keine Hindernisse entgegenstanden, diese im Erstverfahren geltend zu machen. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) liegt dadurch, auch wenn sie diesen Grund im Erstverfahren nicht vorgebracht hat, keine Sachverhaltsänderung vor und war der Folgeantrag schon deshalb zurückzuweisen.
Im Übrigen weist das neue Vorbringen wie ausgeführt keinen glaubhaften Kern auf und bleiben die nach wie vor aufrecht gehaltenen Gründe aus dem Erstverfahren übrig, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurden und damit eine neuerliche Entscheidung darüber zu unterbleiben hat.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entschieden war.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt II.):
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Ghana zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen.
Die Beschwerdeführerin ist wie bereits im ersten Asylverfahren gesund und arbeitsfähig, hat Angehörige in Form ihrer Mutter, Onkel und dessen Familie in Ghana und spricht nach wie vor ihre Landessprache. Auch wenn sie weitere Zeit außerhalb ihres Herkunftsstaates verbracht hat, ist sie mit den Traditionen und der Kultur weiterhin vertraut und kann auch durch mehrjährige Abwesenheit bei einer erwachsenen Frau nicht von einer solchen Entwurzelung von ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde, gesprochen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr überhaupt nicht zurecht finden würde.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Ghana auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung vom 15.05.2019 haben sich hinsichtlich der Länderfeststellungen keine Änderungen ergeben, die die Beschwerdeführerin individuell betreffen und wurde bereits im Erkenntnis I409 21776369E angeführt, dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaatenverordnung ist. Auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage haben sich keine maßgeblichen Änderungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ergeben und ist für die Beschwerdeführerin als junge, gesunde und arbeitsfähige Frau ein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, möglich und kann sie gegebenenfalls auf das familiäre Netz zurückgreifen. Insbesondere ist aus dem Länderinformationsblatt festzuhalten, dass IOM ein umfassendes Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm anbietet und neben finanzieller auch psychologische und berufliche Unterstützung leistet.
Die knapp 25-jährige Beschwerdeführerin weist keine Vorerkrankungen auf und zählt auch aufgrund ihres Alters nicht zur Risikogruppe der Covid-19-Betroffenen. Ihr Herkunftsstaat ist nicht übermäßig von der derzeit herrschenden Pandemie betroffen und ist die allgemeine Situation damit nicht schlechter als in Österreich oder anderen Ländern.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der Beschwerdeführerin war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiäre Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.
3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (zu Spruchpunkt III.):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint: die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet (Z 1), noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig (Z 2), noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt IV.):
Das Bundesamt hat sich bei seiner Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall ist nur dann nicht eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ist zu entscheiden, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Gegenständlich ergibt die Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Ihr Aufenthalt ist seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2019 nicht mehr rechtmäßig.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des den ersten Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Bescheids des Bundesamtes sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in der Folge von ihr gesetzten Integrationsschritte entsprechend relativiert (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Die Beschwerdeführerin führt keine Beziehung in Österreich und es leben keine Verwandten von ihr im Bundesgebiet. Ein Eingriff in das Familienleben liegt daher nicht vor.
Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom 10. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).
Im gegenständlichen Fall hielt sich die Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre im Bundesgebiet auf und liegen zudem keinerlei Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin irgendeinen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Sie brachte nicht eine Bemühung in sprachlicher, kultureller, beruflicher oder persönlicher Hinsicht vor, die eine Verfestigung in einer Form belegen könnte.
Darüber hinaus ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und ihren Aufenthalt erst durch Stellung eines weiteren und letztlich unbegründeten Folgeantrages wieder legalisieren konnte. Dazu räumte sie vor dem VFA auch ein, einen Asylantrag gestellt zu haben, weil sie keine Berechtigungskarte mehr hatte und ihr keine staatliche Unterstützung in Österreich zukam (AS 101).
Außerdem bestehen nach wie vor Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat, zumal sie dort familiäre Anknüpfungspunkte hat, den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, sie die Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin kann nicht ausgegangen werden.
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (30.06.2016, Ra 2016/21/0076) kann unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. E 22. Jänner 2009, 2008/21/0654; E 29. April 2010, 2010/21/0085 und 2010/21/0083, 0084; E 27. Mai 2010, 2008/21/0173). An dieser Stelle kann nochmals auf die angebotene Rückkehrhilfe durch die staatliche Wohlfahrtsbehörde und IOM verwiesen werden, an die sich die Beschwerdeführerin ohne weiteres wenden kann.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und kann sich mit entsprechenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit kümmern, mit der sie sich ihre Existenz sichern kann.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin, die nach abweisender Entscheidung des ersten Asylantrages neuerlich einen Folgeantrag stellte, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch Missachtung der Ausreiseverpflichtung und durch die Stellung letztlich unbegründeter Asylanträge erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall der Beschwerdeführer, die keine Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass sie durch das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet entgegen ihrer Ausreiseverpflichtung ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (fremden-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die nicht ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (zu Spruchpunkt V.):
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana nicht vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Ghana derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK: vgl. VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt und kann an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Pkt. 3.2. verwiesen werden.
Auch fehlt es an jedem Indiz, dass er im Fall der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben der Beschwerdeführerin oder ihre Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten in Ghana bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine der Abschiebung nach Ghana entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VI.):
Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG.
Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.):
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6). Die Aufzählung des Abs. 2 leg. cit. ist keine abschließenden, sondern