TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 I412 2142541-3

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I412 2142541-3/3Z

teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Martin SAUSENG gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 29.05.2020, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020 kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, der im Jahr 1997 illegal nach Österreich einreiste und unter der Identität XXXX , StA Sierra Leone, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde durch den UBAS am 08.06.1998 negativ entschieden. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach, zuletzt vom LGS Graz am 18.08.2016, strafgerichtlich verurteilt.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2019 eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte diesem eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 27.05.2019 wurde vom Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 1 FPG 2005 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V. und VI.).

Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 wurde Beschwerde erhoben und der belangten Behörde insbesondere vorgeworfen, diese habe sich zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich einer schablonenhaften Begründung bedient, welche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht einmal ansatzweise gerecht werde.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, der im Jahr 1997 illegal nach Österreich einreiste und unter der Identität XXXX , StA Sierra Leone, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde durch den UBAS am 08.06.1998 negativ entschieden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach, zuletzt vom LGS Graz am 18.08.2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, strafgerichtlich verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hingewiesen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). Insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass eine persönliche Befragung des bereits seit über 20 Jahren in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unterlassen wurde, ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter persönlicher Befragung des Beschwerdeführers notwendig.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverfestigung aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Provisorialverfahren Rückkehrentscheidung Straffälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2142541.3.00

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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