Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der R GesmbH in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Juni 1997, Zl. IIa-50.012/37-94, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der Landeshauptmann von Tirol mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juni 1997 der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 eine näher bezeichnete Gewerbeberechtigung. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Landeshauptmann in der Begründung des Bescheides davon aus, mit Bescheid des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. September 1993 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens seien mit Stichtag 17. Februar 1995 Exekutionen mit einer ungefähren Gesamtsumme von S 410.000,-- gegen die Beschwerdeführerin anhängig gewesen. Diese Summe sei mit Stichtag 16. September 1996 auf S 1,270.000,-- angewachsen. Die Tiroler Gebietskrankenkasse habe mitgeteilt, daß im Mai 1995 rückständige Beiträge in der Höhe von S 872.786,60 offen gewesen seien. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Ratenvereinbarung sei hinfällig geworden, doch sei zum 4. Juli 1995 eine neuerliche Ratenvereinbarung getroffen worden. Mit Schreiben vom 16. September 1996 sei der rückständige Betrag von der Tiroler Gebietskrankenkasse mit S 929.955,50 beziffert worden. Die Ratenvereinbarung sei nicht fristgerecht eingehalten worden. Das Finanzamt Innsbruck habe mit Schriftsatz vom 11. August 1995 mitgeteilt, mit der Beschwerdeführerin sei keine Ratenvereinbarung getroffen worden und es würden Zahlungen ausschließlich im Exekutionsweg geleistet. Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt worden, doch habe sie innerhalb der ihr gesetzten Frist dazu nicht Stellung genommen. In rechtlicher Hinsicht wertete die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahin, daß ein Gewerbeausschlußgrund nach § 87 Abs. 1 Z. 2 gegeben sei und entsprechend der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. für ein Absehen von der Entziehung nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Fortführung des Betriebes beschwert. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt sie vor, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 31. Jänner 1995 genau ausgeführt, worin der Vorteil der Fortführung des Betriebes für die Gläubiger liege. Diesen Ausführungen seien entsprechende Urkunden beigelegt gewesen. Die belangte Behörde habe aber ausschließlich die Zahlungsmodalitäten betreffend Gebietskrankenkasse und Finanzamt überprüft, die anderen angeführten Gläubiger aber nicht berücksichtigt. Immerhin habe die Beschwerdeführerin nachgewiesen, daß von den 22 Exekutionsverfahren die am 28. November 1994 anhängig gewesen seien, alle eingestellt worden seien bis auf das Exekutionsverfahren des Finanzamtes Innsbruck. Hinsichtlich dieses Verfahrens sei die Beschwerdeführerin mit seiner Fortführung einverstanden gewesen. Die Einstellung der anderen Verfahren sei aufgrund von Zahlungen durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Diese Zahlungen seien von der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl es sich auch hiebei um Gläubiger der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Allein dadurch sei erwiesen, daß die Fortführung des Betriebes im Sinne der andrängenden Gläubiger gewesen sei. Tatsache sei weiters, daß Frau T. S 839.629,-- und Dr. T. S 943.171,-- im Hinblick auf die Fortführung des Betriebes an Privateinlagen getätigt hätten. Diese Einlagen seien der Behörde nachgewiesen und von ihr gutgeheißen worden. Alle diese Leistungen, welche ausschließlich im Hinblick auf die Fortführung des Betriebes geleistet und der Behörde auch nachgewiesen und mitgeteilt worden seien, seien in der Entscheidung der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Nach Meinung der Beschwerdeführerin erfülle sie die Bedingungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 auf alle Fälle. Der Rückstand der Beschwerdeführerin bei der Tiroler Gebietskrankenkasse betrage mit Stand Juni 1997 nur mehr S 286.371,--. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Beträge seien daher längst überholt und es sei der letzte Stand zum Zeitpunkt zum Schluß des Verfahrens zweiter Instanz nicht berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet mit diesem Vorbringen nicht das Vorliegen des Entziehungsgrundes des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, sie meint aber, es seien die Voraussetzungen der Bestimmung des § 87 Abs. 2 leg. cit. gegeben, wonach von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgesehen werden kann, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098).
Diese Voraussetzungen sind, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Selbst nach dem Vorbringen in der Beschwerde ist noch eine erhebliche Schuld gegenüber der Tiroler Gebietskrankenkasse offen. Daß diesbezüglich eine Ratenvereinbarung abgeschlossen worden sei, die auch eingehalten werde, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um alle offenen Zahlungsverbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040157.X00Im RIS seit
20.11.2000