Entscheidungsdatum
07.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I401 1319293-4/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX (und mehreren Aliasnamen), geb. XXXX (und mehreren Aliasgeburtsdaten), StA. NIGERIA, vertreten durch Solicitor Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 20.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2020
I. beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurücknahme der Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. betreffend eingestellt.
und II. zu Recht erkannt:
B)
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird und XXXX eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt wird.
2. Im Übrigen wird der Spruchunkt III. dritter Satz und die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides behoben.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.06.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.1319293.4.00Im RIS seit
13.10.2020Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020