Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W192 2203607-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zahl: 1015420906-180336089, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 2 Z 8 und 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Serbiens, schloss im März 2014 die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen und war ab dem 04.06.2014 Inhaberin eines durch das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, ausgestellten Aufenthaltstitels als Familienangehörige, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 06.06.2019.
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 14.10.2016 in Serbien geschieden.
Am 28.02.2017 brachte diese beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 10.11.2017 wurden das Erstantragsverfahren der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sowie die im Anschluss daran geführten Verlängerungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG amtswegig wieder aufgenommen, weil sich diese durch das Berufen auf eine Scheinehe die Aufenthaltstitel erschlichen habe. Unter einem wurden die zu Grunde liegenden Anträge wegen des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie der anhängige Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ abgewiesen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018 wurde eine gegen den dargestellten Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, aufgrund des durchgeführten umfassenden Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass es sich bei der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte, welche nur geschlossen worden sei, um ihr ein Bleiberecht in Österreich zu verschaffen.
2. In einem mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betitelten Schreiben vom 03.05.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass angesichts der festgestellten Aufenthaltsehe und der im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines dreijährigen Einreiseverbotes beabsichtigt werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu ihren privaten und familiären Lebensumständen sowie allfälligen auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen binnen Frist eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Die Beschwerdeführerin ließ jenes Schreiben unbeantwortet und leistete einer in der Folge durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten Ladung für den 02.07.2018 unentschuldigt keine Folge.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Desweiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar über mehrere Aufenthaltstitel verfügt, es seien jedoch die Erteilungsverfahren wiederaufgenommen und die Anträge aufgrund einer Aufenthaltsehe abgewiesen worden. Die Genannte hielte sich demnach unrechtmäßig in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin habe kein Vorbringen erstattet, welchem sich ein Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 entnehmen ließe.
Ein schützenswertes Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können, zudem wären allfällige Bindungen im Bundesgebiet in ihrem Gewicht gemindert, da die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Österreich durch Eingehen einer Aufenthaltsehe begründet hätte. Die Beschwerdeführerin sei gesund, beherrsche die serbische Amtssprache und sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten.
Da die Beschwerdeführerin sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielte, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vorlägen und sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Blickwinkel des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG als zulässig erweise, sei gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auszusprechen gewesen.
Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handle und es wurden Ausführungen zur dortigen Grundversorgung und Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung sowie zur Lage von Rückkehrern getroffen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien sei zulässig, da sich weder aus ihrem Vorbringen, noch aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben hätte.
Das gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot wurde mit der von dieser eingegangenen Aufenthaltsehe begründet. Es sei erwiesen, dass auf Grund des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens von dieser eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausginge, da diese nicht gewillt sei, sich den hier geltenden Rechtsvorschriften unterzuordnen. Wie dargestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Das in der Dauer von drei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
4. Die Beschwerdeführerin ist am 25.07.2018 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgereist.
5. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 09.08.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe den ihr erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalt nicht überschritten, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als nicht zulässig erweise. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren nicht binnen sechs Wochen ab der Ausreise (bei dem durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rückwirkend unrechtmäßig gewordenen Aufenthaltes) eingeleitet worden wäre, lägen auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG nicht vor. Die Rückkehrentscheidung und die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche seien daher aufgrund des nicht vorliegenden unrechtmäßigen Aufenthaltes zu beheben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes entfalte keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren; die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Gatte würden betonen, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK tatsächlich stattgefunden habe und daher ein Tatbestand für die Begründung eines Einreiseverbotes nicht vorliege. Die Scheidung sei im Jahr 2016 erfolgt, die Beschwerdeführerin habe das Bundesgebiet bereits verlassen und werde selbstverständlich künftig keine österreichischen Rechtsvorschriften verletzen. Sie bemühe sich zwar, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes zu erreichen, werde aber, sollte dies nicht möglich sein, keinesfalls ihre sichtvermerkfreien Aufenthalte überschreiten. Dies alleine deshalb, da sie ansonsten nicht die Möglichkeit hätte, ihre in Österreich lebende Tochter und zahlreiche Freunde und Bekannte zu besuchen. Aufgrund der nicht bestehenden Gefährdungsprognose könne von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden.
6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin schloss im März 2014 die standesamtliche Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Daran anknüpfend wurden ihr, erstmalig am 04.06.2014, Aufenthaltstitel als Familienangehörige nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 06.06.2019.
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem österreichischen Ehegatten wurde am 14.10.2016 geschieden. Im Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Auflösung der Ehe einen Zweckänderungsantrag mit dem Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.
Daraufhin erging seitens des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, ein Ersuchen an die Fremdenpolizei, die mit dem österreichischen Staatsangehörigen vormals geschlossene Ehe wegen des Verdachtes auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu überprüfen. Die Ermittlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin seit der Eheschließung nie mit ihrem Gatten zusammengewohnt hat, sondern nur an der gleichen Adresse gemeldet gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat im fraglichen Zeitraum weiterhin mit ihrem Ex-Gatten und den beiden aus dieser ersten Ehe entstammenden Kindern zusammengelebt. Auch der österreichische Ehegatte hat weiterhin mit seiner Ex-Gattin zusammengelebt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 10.11.2017 wurden das Erstantragsverfahren der Beschwerdeführerin sowie die im Anschluss daran geführten Verlängerungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG amtswegig wiederaufgenommen, weil sich die Beschwerdeführerin durch das Berufen auf eine Scheinehe die Aufenthaltstitel erschlichen habe. Unter einem wurden die zu Grunde liegenden Anträge wegen des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen. Auch der Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ wurde abgewiesen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.03.2018 wurde eine gegen den dargestellten Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass es sich bei der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, welche nur geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin ein Bleiberecht in Österreich zu verschaffen.
1.2. Die Beschwerdeführerin war von 11.04.2011 bis 10.05.2011, von 18.08.2011 bis 19.03.2014 sowie ab dem 24.03.2014 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 25.07.2018 ist diese unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgereist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Genannte das Bundesgebiet bereits vor Juli 2018 verlassen hat.
1.3. Der Lebensmittelpunkt der unbescholtenen Beschwerdeführerin befindet sich seit rund zwei Jahren wieder in Serbien. Ein aktueller legaler Aufenthalt einer Tochter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war nicht festzustellen. Im Übrigen stünde es der Tochter der Beschwerdeführerin als serbische Staatsbürgerin selbst im Falle eines Auslandsaufenthaltes jederzeit offen, ihre Mutter im Herkunftsstaat zu besuchen. Den Kontakt zu ihrer Tochter könnte die Beschwerdeführerin, ebenso wie jenen zu ihren in Österreich lebenden Freunden und Bekannten, im Übrigen über moderne Kommunikationsmittel weiterführen.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Zeitraum von Juli 2014 bis zu ihrer Ausreise in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet befunden. Eine aktuelle Eingliederung am Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Auch sonst wurden keine aktuellen familiären oder privaten Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet aufgezeigt.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Diese hat nicht vorgebracht, dass ihr in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
der Beschwerdeführerin wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine weitgehend unbedenkliche allgemeine Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung der dortigen Bevölkerung ergibt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den im Veraltungsakt dokumentierten Umstand, dass sie Inhaberin eines serbischen Reisepasses sowie österreichischer Aufenthaltstitel lautend auf die im Spruch genannten Personalien (gewesen) ist.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Die Feststellungen über die von der Beschwerdeführerin innegehabten Aufenthaltstitel und deren im Rahmen eines vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde wiederaufgenommenen Verfahrens infolge der Feststellung eines Erschleichungstatbestandes rückwirkende Beseitigung ergeben sich aus den im Akt einliegenden Ausfertigungen des Bescheids des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 10.11.2017 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellung, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vom 23.03.2014 bis zum 14.10.2016 geführten Ehe um eine Scheinehe gehandelt hat, die einzig mit dem Zweck geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ohne dass ein tatsächliches Familienleben geführt worden ist, resultiert aus den Erwägungen im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 10.11.2017 sowie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018, die von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren nicht konkret bestritten wurden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von April 2011 bis zum 25.07.2018 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ergibt sich aus der für diesen Zeitraum vorgelegenen behördlichen Hauptwohnsitzmeldung. Dass ein aktueller Inlandsaufenthalt seit dem 25.07.2018 nicht mehr vorliegt, war aufgrund der Bestätigung der an diesem Tag erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat mit Schreiben der IOM vom 30.07.2018 festzustellen, wobei die Beschwerdeführerin Entgegenstehendes auch nicht behauptet hat.
Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt vor Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018 verlassen hätte und demnach den sichtvermerkfreien Aufenthalt zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2018 noch nicht überschritten hätte, so wurde dieses Vorbringen im Verfahren weder konkretisiert, noch belegt. Wie angesprochen, war die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und es liegen keine Anhaltspunkte darauf vor, dass diese vor dem Zeitpunkt der mit Schreiben der IOM aus Juli 2018 bestätigten Ausreise in den Herkunftsstaat aus dem Bundesgebiet ausgereist war. Da die Beschwerdeführerin keine Konkretisierung ihres Vorbingens vorgenommen und keinen Beleg für eine früher erfolgte Auseise aus Österreich in Vorlage gebracht hat, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich für den Zeitraum der Meldung eines Hauptwohnsitzes bis zu der laut Schreiben der IOM am 25.07.2018 erfolgten freiwilligen Ausreise auch tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder danach zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist, hat sie nicht dargetan.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Verfahren.
Das Fehlen familiärer Bindungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den dahingehend unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde hat das Bestehen relevanter familiärer und privater Bindungen im Bundesgebiet nicht behauptet. Soweit auf den Aufenthalt einer Tochter der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, bleibt festzuhalten, dass sich personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister nicht entnehmen ließ, dass eine der Töchter der Beschwerdeführerin aktuell zum (längerfristigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es den Töchtern der Beschwerdeführerin als volljährige serbische Staatsbürgerinnen jederzeit offen stünde, ihre Mutter im Herkunftsstaat zu besuchen. Auch könnte die Beschwerdeführerin den Kontakt zur Tochter und dem Freundes- und Bekanntenkreis telefonisch und über das Internet aufrechterhalten.
Die frühere Ausübung einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist durch den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug belegt. Seit ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet im Juli 2018 liegt eine berufliche Eingliederung im Bundesgebiet nicht mehr vor.
Sonstige aktuell im Bundesgebiet vorliegende persönliche Bindungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht angeführt. Die – anwaltlich vertretene –Beschwerdeführerin machte von ihrer Möglichkeit zur Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren keinen Gebrauch, leistete der an sie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten Ladung keine Folge und ließ das ihr gewährte schriftliche Parteiengehör unbeantwortet. Angesichts des seit Mitte Juli 2018 nicht mehr vorliegenden Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführerin steht fest, dass sie aktuell kein Familien- oder Privatleben in Österreich führt und sich ihr Lebensmittelpunkt wieder in ihrem Herkunftsstaat befindet.
2.4. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund ihrer persönlichen Umstände als Frau im arbeitsfähigen Alter, die an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, nicht erkannt werden kann, dass diese im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde, konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt bereits seit knapp zwei Jahren wieder in Serbien.
2.6. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber) weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) – (4) […]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (7) [...]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.2.1.2. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e vorliegen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg cit).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.1.3. Wie an anderer Stelle dargelegt, war die Beschwerdeführerin ursprünglich aufgrund ihr wiederholt erteilten Aufenthaltstiteln als Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war jedenfalls mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018, mit welcher die ihr zuvor nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltstitel in einem wiederaufgenommenen Verfahren, nachdem hervorgekommen war, dass die Beschwerdeführerin sich selbige durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hatte, rückwirkend beseitigt wurden, nicht mehr rechtmäßig.
Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, wurde das Vorbringen in der Beschwerde, demzufolge die Beschwerdeführerin bereits zu einem – nicht präzisierten – früheren Zeitpunkt aus Österreich ausgereist wäre und sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet befunden habe, sodass eine auf § 52 Abs. 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung nicht zulässig wäre, in keiner Weise belegt oder konkretisiert. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den zur Verhängung eines Einreiseverbotes ermächtigenden Tatbestand der Scheinehe iSd § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt und sohin der Bestimmung des § 31 FPG iVm Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex zuwidergehandelt hat, sodass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund der damit - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - manifestierten Gefährdung der öffentliche Sicherheit und Ordnung als unrechtmäßig erkannt werden musste (vgl. VwGH 22.9.2001, 2007/18/0902; 26.9.2007, 2006/21/0158). Eine allfällige vor bzw. nach Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgte Ausreise und anschließende Wiedereinreise würde im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes demnach keine Änderung ergeben.
Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 11.07.2018 erlassen wurde, wurde gegen die Beschwerdeführerin demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge am 25.07.2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgereist.
Da das Rückkehrentscheidungsverfahren somit bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. VwGH Ra 2017/21/0234).
Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben.
3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2.4.2. Die Beschwerdeführerin brachte keine konkreten familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vor; soweit die Beschwerde – ohne nähere diesbezügliche Ausführungen zu treffen – auf den Aufenthalt einer der (volljährigen) Töchter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verwies, ist nochmals festzuhalten, dass die durchgeführten Ermittlungen keinen Hinweis auf eine aktuelle Aufenthaltsberechtigung einer der Töchter der Beschwerdeführerin ergeben haben. Im Übrigen ist das Vorliegen eines speziellen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, welches einen gemeinsamen Aufenthalt erforderlich machen würde, nicht behauptet worden. Es stünde der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offen, den persönlichen Kontakt zueinander durch Besuche aufrechtzuerhalten, zumal die Tochter als serbische Staatsbürgerin uneingeschränkt zur Einreise und Aufenthalt im gemeinsamen Herkunftsstaat berechtigt ist. Überdies steht es der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter offen, den Kontakt telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten, sodass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in eine familiäre Beziehung begründet. Da die Beschwerdeführerin keine sonstigen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Familienangehörigen hat, war und ist die ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht geeignet, einen Eingriff in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens zu begründen.
3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.2.4.3.2. Die Beschwerdeführerin verfügte erstmals im April 2011 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet und hielt sich, nachdem ihr erstmals am 04.06.2014 sowie letztmalig am 06.06.2016 (mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 06.06.2019) ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt worden war, bis Juli 2018 in Österreich auf. In einem mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.03.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war festgestellt worden, dass sämtliche der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltstitel durch Erschleichung – nämlich unter der Berufung auf eine Scheinehe – erwirkt worden waren, sodass die den erteilten Aufenthaltstitel jeweils zugrunde gelegenen Anträge im Rahmen eines wiederaufgenommenen Verfahrens ebenso wie der zuletzt gestellte Zweckänderungsantrag abgewiesen wurden; der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stellte sich vor diesem Hintergrund (rückwirkend) als illegal dar. Die Beschwerdeführerin hat das Bundesgebiet im Juli 2018 freiwillig verlassen und hält sich seit diesem Zeitpunkt in Serbien auf.
Die Beschwerdeführerin hat sich demnach zwar für einen mehrjährigen Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, jedoch gründete dieser Aufenthalt auf dem Eingehen einer Aufenthaltsehe und somit einem fremdenrechtlichen Fehlerverhalten.
Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die während dessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach als maßgeblich gemindert (vgl. auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228).
Die Beschwerdeführerin hat dessen ungeachtet nicht dargetan, während ihres Aufenthaltes eine außergewöhnliche Integration erlangt zu haben. Aus einem Versicherungsdatenauszug ergab sich, dass diese im Zeitraum 2014 bis 2018 unterschiedliche Beschäftigungen in Österreich ausgeübt hat. Eine weitergehende (seitherige) berufliche Verankerung im Bundesgebiet hat sie nicht ersichtlich gemacht. Sie berief sich auf einen in Österreich aufgebauten Freundes- und Bekanntenkreis, doch ist auch in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit zur besuchsweisen sowie im Wege moderner Kommunikationsmittel durchführbaren Aufrechterhaltung dieser Kontakte zu verweisen.
Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit knapp zwei Jahren wieder in Serbien. Die Beschwerdeführerin ist mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten sowie der Sprache ihres Herkunftsstaates vertraut und in die dortige Gesellschaft eingegliedert, sodass die nach wie vor zum Herkunftsstaat bestehenden Bindungen jene zu Österreich bei weitem überwiegen.
Es waren somit weder mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt Umstände zu erkennen, vor deren Hintergrund der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin begründen würde.
3.2.4.4. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich standen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin, welche eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufgezeigt und sich die ihr in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen hatte.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.2.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.3. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Beschwerdeführerin, welche im Juli 2018 aus Österreich ausgereist ist und sich seither in Serbien aufhält, hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat potentiell d