Entscheidungsdatum
10.07.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W211 2164246-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Volkan Kaya, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am XXXX .2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass ausgestellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06 XXXX , das gegen den Beschwerdeführer und eine Mitangeklagte erging, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Schlepperei bzw. versuchten Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
4. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Konventionsreisepass entzogen, wogegen am XXXX .2017 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben wurde.
5. Mit Bescheid vom XXXX .2017 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass – nach erfolgtem Ermittlungsverfahren – durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entzogen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2017 (W150 2164246-1/5E) wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
8. Am XXXX .2019 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
9. Mit Stellungnahme vom XXXX .2019 nach Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass allein die einmalige Verurteilung wegen des Delikts nach § 114 FPG nicht automatisch den Rückschluss zulasse, dass der Antragsteller in Zukunft einen ausgestellten Konventionsreisepass für die Begehung dieses Delikts verwenden könnte. Bereits aus der verhängten Strafe von lediglich drei Monaten bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren sei ersichtlich, dass weder ein organisierter Plan, noch Gewerbsmäßigkeit vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich seit Begehung der Tat wohl verhalten, lebe in einer Lebensgemeinschaft, wobei er bald heiraten wolle, was jedoch ohne Ausweisdokument nicht möglich sei, und erwarte demnächst sein erstes Kind. Der Beschwerdeführer sei bestrebt ein guter Familienvater zu werden und bemühe sich bereits seit einiger Zeit um eine Beschäftigung, was jedoch ohne Reisepass schwer möglich sei. Auch könne er ohne Reisepass mit seiner Lebensgefährtin keine Auslandsreisen bzw. Urlaube machen.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom XXXX .3017 (gemeint wohl: XXXX .2019) gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers § 92 Abs. 1 Z 4 IVm § 92 Abs. 3 FPG erfüllt sei, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei.
11. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Taten allesamt Anfang des Jahres 2016 begangen worden seien. Selbst wenn man die dreijährige Frist gemäß § 92 Abs. 3 FPG ab der Verurteilung beginnen lasse, sei diese bereits abgelaufen, weshalb von keinem absoluten Versagungsrund mehr die Rede sein könne. Dem angefochtenen Bescheid sei überdies keine Zukunftsprognose zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 einen einmaligen Fehler begangen, wofür über ihn lediglich eine dreimonatige Haftstrafe verhängt worden sei, dies bei einem Strafrahmen von zwei Jahren, woraus ersichtlich sei, dass weder ein organisierter Plan, noch Gewerbsmäßigkeit vorgelegen hätten. Auch habe das Strafgericht der Strafbemessung general- als auch spezialpräventive Überlegungen zugrunde gelegt und darauf Bedacht genommen den Beschwerdeführer von zukünftigen Straftraten abzuhalten. Angesichts einer Strafe von nur drei Monaten müsse das Strafgericht die Schwere des Verhaltens des Beschwerdeführers gemessen am Strafrahmen als verhältnismäßig gering bewertet haben und lasse diese auch auf keine große kriminelle Energie schließen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Begehung der Tat wohl verhalten, lebe in einer Lebensgemeinschaft, wobei er bald heiraten wolle, was jedoch ohne Ausweisdokument nicht möglich sei, und habe mittlerweile mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Als Familienvater käme er nie auf die Idee auch nur eine annähernd vergleichbare Tat zu begehen. Er sei bestrebt ein guter Familienvater zu werden und bemühe sich bereits seit einiger Zeit um eine Beschäftigung, was jedoch ohne Reisepass schwer möglich sei. Auch könne er ohne Reisepass mit seiner Lebensgefährtin keine Auslandsreisen bzw. Urlaube machen.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am XXXX .2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am XXXX .2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Schlepperei bzw. versuchten Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, gemeinsam mit einer Mittäterin in der Zeit zwischen Anfang Februar 2016 bis Ende März 2016 die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar dadurch, dass sie in drei Angriffen insgesamt sieben Fremde, deren Namen unbekannt sind, an einen Dritten zum Zwecke der rechtswidrigen Einreise nach Deutschland vermittelten. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen angesehen, als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein Geständnis, sein Alter (unter 21 Jahren) und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Mit Bescheid vom XXXX .2017 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass – nach erfolgtem Ermittlungsverfahren – durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entzogen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2017 (W150 2164246-1/5E) wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am XXXX .2019 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Beide sind Eltern eines am XXXX .2019 in Österreich geborenen Sohnes.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf das Urteil des Strafgerichts, und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status von Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein_e Fremde_r das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestands im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines/einer wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung und war auch vor dem Landesgericht XXXX geständig. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, einmal vollendet sowie zweimal versucht, den Tatbestand der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 FPG, gemeinsam mit der seinerzeit Mitangeklagten, als Mittäter verwirklicht zu haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass verfahrensgegenständlich § 92 Abs. 3 FPG erfüllt sei, wonach, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist. Wie in der Beschwerde jedoch richtig ausgeführt wurde, waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am XXXX .2020 bereits mehr als drei Jahre seit der Tatbegehung Anfang des Jahres 2016 vergangen, weshalb § 92 Abs. 3 FPG nicht zur Anwendung kommen durfte, und jedenfalls eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer zu erstellen war.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erst relativ kurz zurückliegende Tatbegehung - der Beschwerdeführer soll zwischen Anfang Februar und Ende März 2016 die gerichtlich strafbare Schlepperei begangen bzw. versucht haben -, kann eine Zukunftsprognose zur Zeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit Begehung der Tathandlungen erst etwas mehr als vier Jahre vergangen. Der verstrichene Zeitraum ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren, sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).
Dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass die dreimonatige Verurteilung des Beschwerdeführers auf keine große kriminelle Energie schließen lasse, und aufgrund der Einmaligkeit der Tat nicht anzunehmen sei, dass ein Versagungsgrund vorliegt, ist entgegenzuhalten, dass "die Tat“ nicht „einmalig" erfolgte, sondern drei Tathandlungen, die insgesamt sieben Personen betrafen, die auch zum Beschwerdeführer in keinem familiären oder persönlichem Verhältnis standen, sondern ihm sogar selbst zuvor unbekannt waren, zur Verurteilung anstanden.
Soweit der Beschwerdeführer erklärte, mittlerweile wirtschaftlich und sozial integriert zu sein (Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, Geburt eines gemeinsamen Sohnes, Bemühungen eine Beschäftigung zu finden) und weiter vorbrachte, es sei für ihn undenkbar, wieder das Delikt der Schlepperei zu begehen, ist anzumerken, dass in Anbetracht seines mehrere Tathandlungen umfassenden Fehlverhaltens der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne (vgl. VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345).
Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen ist.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Vertretung des Beschwerdeführers beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Integration Konventionsreisepass Reisedokument Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Vergehen VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2164246.2.00Im RIS seit
13.10.2020Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020