TE Bvwg Beschluss 2020/7/13 W107 2165580-1

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W107 2165580-1/19E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 02.05.2017, XXXX , beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2020, GZ W107 2165580-1/13E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berechtigt, dass Spruchpunkt B) richtigerweise zu lauten hat:

„Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis vom 20.05.2020, GZ W107 2165580-1/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der im Spruch genannten Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 02.05.2017, XXXX , entschieden.

Aufgrund eines Versehens wurde unter Spruchpunkt B) Folgendes ausgesprochen: „Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.“.

In der Begründung wurde dagegen unter der Überschrift „II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision“ ausgeführt (wörtlich):

„Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen ist hinreichend klar formuliert, die Rechtslage ist insofern für den vorliegenden Sachverhalt eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt A) Berichtigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).

Bei der Formulierung im Spruchpunkt B) des angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2020 handelt es sich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig für die Parteien erkennbar ist und die bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Das ergibt sich insbesondere aus der Begründung unter Punkt II.3.3. dieses Erkenntnisses, wonach explizit Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision enthalten sind. Für das Erkennen dieses Versehens ist von einem mit der behandelten Materie vertrauten Durchschnittsberater auch kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erforderlich und kann daher von allen Parteien leicht erkannt werden. Zudem geht auch aus den übrigen Teilen der Entscheidung, nämlich aus der in der Begründung dieses Erkenntnisses zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausging, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, oder, dass ein Fehlen einer solchen Rechtsprechung oder ihre Uneinheitlichkeit oder eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vorliegen würde.

Das Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwicklung Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Finanzmarktaufsicht offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Revision Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W107.2165580.1.01

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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