Entscheidungsdatum
15.07.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
W192 2217208-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zahl: 166130706-181124268, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 4 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Jahr 1996 im österreichischen Bundesgebiet geboren und war in der Folge aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zuletzt war dieser Inhaber einer bis zum 17.05.2019 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.“
Der Beschwerdeführer wurde ab dem Jahr 2014 mehrfach strafgerichtlich wegen der Begehung von insbesondere Körperverletzung-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten verurteilt.
Mit Schreiben vom 23.11.2018 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu, sowie zu ihm übermittelten Berichtsmaterial zur Lage in seinem Herkunftsstaat und zu – in Form eines Fragenkataloges näher angeführten – Aspekten seines Familien- und Privatlebens binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Mit Schreiben vom 09.01.2019 brachte der nunmehr bevollmächtigte Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1996 im Bundesgebiet geboren worden und halte sich seither durchgehend legal hier auf. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe im Bundesgebiet eine neunjährige Pflichtschulbildung absolviert, sei ledig und habe keine Kinder. Die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers, welche die serbische Staatsbürgerschaft besäßen, würden über gültige Aufenthaltsberechtigungen in Österreich verfügen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 02.01.2019 in einem näher beschriebenen, durch die Übermittlung eines Dienstvertrages belegten, Arbeitsverhältnis im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet und spreche fließend Deutsch, in Serbien habe er demgegenüber weder persönliche Bindungen, noch eine Wohnanschrift. Aktuell verfüge der Beschwerdeführer über keine Barmittel, lebe von Zuwendungen seiner Eltern und habe künftig einen monatlichen Lohn von EUR 1.964,- brutto zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei zu einer freiwilligen Rückkehr nach Serbien nicht bereit, da es dort keine wie immer gearteten sozialen Bindungen gebe. Der Lebensmittelpunkt des Genannten befinde sich aufgrund seiner Geburt ausschließlich in Österreich. Der Beschwerdeführer bereue sein Fehlverhalten, welches auf jugendlichen Leichtsinn und Unreife zurückzuführen sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass dieser sich von Geburt an in Österreich aufgehalten habe, zuletzt Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gewesen wäre, eine Pflichtschulbildung absolviert hätte und die deutsche Sprache fließend beherrsche. Dieser habe sich in näher dargestellten Zeiträumen in Beschäftigungsverhältnissen befunden. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und habe im Bundesgebiet Beziehungen zu seinen hier aufenthaltsberechtigten Eltern und Geschwistern sowie zu einem Freundeskreis. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung jedoch durch die Begehung von Suchtgifthandel wiederholt missachtet und stelle durch sein – im einzelnen dargestelltes – strafbares Verhalten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu stützen, zumal durch die vorliegenden Verurteilungen nachträglich ein Versagungsgrund im Sinne des § 60 AsylG 2005 bzw. § 11 Abs. 1 und 2 NAG eingetreten sei. Die im Bundesgebiet bestehenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers hätten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Der Beschwerdeführer sei über einen längeren Zeitraum massiv straffällig geworden und habe sein kriminelles Verhalten gesteigert, wobei ihn weder der in Österreich bestehende Familienbezug, noch bereits erfolgte Verurteilungen und die Anordnung von Bewährungshilfe von der Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens abzuhalten vermochten. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität seien als besonders hoch zu gewichten und es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, im Fall einer Abschiebung den Kontakt zu seinen Angehörigen über moderne Kommunikationsmittel und Besuche im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten.
Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, seien nicht hervorgekommen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher durch Teilnahme am Erwerbsleben zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien in der Lage sein werde.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich als Jugendlicher wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Raufhandels sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt worden; im Jahr 2015 sei er erstmals nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zuletzt sei er im März 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Gefährdungsprognose gründe auf die sich über viele Jahre erstreckende, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichnete, und kontinuierlich gesteigerte Delinquenz gegen die körperliche Integrität, gegen fremdes Vermögen und die Begehung von Suchtgiftdelikten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme einer von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 03.04.2019 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, im Falle des Beschwerdeführers könne bei Serbien nicht von dessen Herkunftsstaat gesprochen werden, zumal dieser in Österreich geboren worden sei und nunmehr seit 23 Jahren in diesem Land lebe. Er sei zwar nicht de iure Österreicher, sei jedoch de facto als solcher anzusehen. Serbien sei für ihn ein fremdes Land. Selbst wenn man die Interessensabwägung unter der Prämisse vornehme, dass Serbien der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, so würden dessen persönliche Interessen am Verbleib in Österreich schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Behörde stütze die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen auf drei Verurteilungen des Beschwerdeführers, welche jedoch zu relativieren seien, wenn man bedenke, dass das Alter des Beschwerdeführers bei allen Straftaten unter 21 Jahren gelegen hätte, dieser in allen Fällen geständig gewesen sei und die beiden ersten Verurteilungen die Verhängung bedingter Freiheitsstrafen zur Folge gehabt hätten. Seit der letzten Verurteilung vom 21.03.2018 habe der Beschwerdeführer sich wohlverhalten und eine Arbeitsstelle gefunden. Alleine die erfolgten Verurteilungen würden eine negative Zukunftsprognose noch nicht rechtfertigen. Im Zuge der letzten Verurteilung sei ihm der elektronisch überwachte Hausarrest gewährt worden, was in der Regel eine positive Zukunftsprognose voraussetze. Die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer seit 23 Jahren – seit seiner Geburt – ständig in Österreich aufhältig wäre und seine gesamten sozialen Kontakte hier habe. Dieser sei zur Gänze sozial und beruflich integriert. Es werde sohin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei.
4. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen à EUR 4,-, 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in von 25 Monaten verurteilt.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 im Bundesgebiet als Sohn zweier serbischer Staatsbürger geboren und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.05.2016 bis zum 17.05.2019. Am 16.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde die Verlängerung jenes Aufenthaltstitels.
1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat).
Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd die geständige Verantwortung und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 05.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung und des Raufhandels nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, § 91 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt (Jugendstraftat).
Bei der Strafbemessung als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 27.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tags. zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Jugendstraftat).
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis und als erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 120 Tags. zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das durch Vorstrafen belastete Vorleben und das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen worden ist.
Dem Schuldspruch lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Frühjahr 2014 bis 01.06.2015 im Bundesgebiet Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen überlassen hat, indem er zumindest 200 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11% unter Aufschlag von Gewinnspannen an unbekannte Abnehmer verkauft hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Taten vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums begangen habe.
Im Zuge der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen von Vergehen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und § 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt
Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art berücksichtigt.
Am 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und es wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweite Alternative StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, zudem wurde die Bewährungshilfe angeordnet.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer, welcher selbst – ohne abhängig zu sein – Cannabisprodukte und Heroin konsumierte, zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2016 entschlossen hat, sich aufgrund seiner finanziell angespannten Situation durch den Verkauf von Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. In Ausführung seines Tatplans orderte er von unbekannten ausländischen Suchtgifthändlern eine Gesamtmenge von 25 Kilogramm Cannabiskraut, welche von unbekannten Lieferanten aus Serbien aus- und nach Österreich eingeführt und in weiterer Folge in eine österreichische Stadt transportiert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer informiert worden war, dass das Suchtgift eingetroffen wäre, begab er sich auf der Suche nach einem geeigneten Platz zum Ausbau des Suchtgifts. Da ihm bekannt war, dass die Eltern einer abgesondert verfolgten Person eine Garage zur Verfügung hatten und gleichzeitig auf „Weihnachtsurlaub“ im Ausland weilten, setzte er den Zweitangeklagten von der Suchtgiftlieferung in Kenntnis und ersuchte ihn, mit der erwähnten Person zwecks Ausbau des Suchtgifts Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Zweitangeklagte diesem Ansinnen entsprochen hatte, holte er den Beschwerdeführer mit seinem Pkw ab und begab sich mit diesem zum Wohnhaus des Bekannten, wo bereits ein Pkw mit serbischem Kennzeichen wartete. In weiterer Folge wurden 25 Kilogramm Cannabiskraut, welches sich unter den Vordersitzen des Pkws befanden, ausgebaut und über Ersuchen des Beschwerdeführers für einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum von wenigen Tagen in der Garage des Bekannten verwahrt. Weiters setzte der Beschwerdeführer im inkriminierten Tatzeitraum rund 10,5 Kilogramm Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer unter Aufschlag von Gewinnspannen in Verkehr, wobei ein Großteil dieser Menge aus obiger Schmuggelware stammte.
Im Zuge der Strafbemessung als mildernd wurden die großteils geständige Verantwortung sowie das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, als erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.
Am 04.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen. Am 06.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen à EUR 4,-, im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen (A) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 erster, zweiter oder dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, (B) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, (C) (1) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, (2) des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs.1, 83 Abs. 1 StGB und (3) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in von 25 Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter im Zeitraum von Ende Mai 2018 bis 07.10.2019 im Bundesgebiet (A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar insgesamt 1.000 Gramm bis 1.400 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest ca. 3%) und insgesamt ca. 81,5 Gramm Cocain.HCI (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 20%) im Zuge mehrerer näher dargestellter Tathandlungen an unterschiedliche Abnehmer verkauft bzw. unentgeltlich überlassen hat; (B) im Zeitraum von 05.01.2019 bis 07.10.2019 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar gelegentlich Cannabiskraut und Levomethadon sowie regelmäßig Heroin; (C) am 12.08.2019 (1.) eine andere Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt hat, indem er diese am Arm festhielt, wogegen sie sich zur Wehr setzte, woraufhin er sie packte, ihr einen Stoß versetzte und sie an den Haaren riss, womit er erreichen wollte, dass jene Frau, die zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt mit ihm wollte, bei ihm bleibt und ein Gespräch mit ihm führt; (2.) die Person durch die beschriebene Tathandlungen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, sowie (3.) eine weitere Person mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise Tatsachengeständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als mildernd, als erschwerend hingegen vier einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie den teilweisen bemerkenswert raschen Rückfall im Hinblick auf die bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 04.01.2019. Zudem wurde ausgeführt, dass die Tat beim Beschwerdeführer, dessen Suchtmitteldelinquenz mit der Intention erfolgte, dadurch finanzielle Einnahmequellen zur Bestreitung oder Ergänzung des Lebensunterhaltes zu lukrieren, ein besonders hohes Schuldmaß aufzeige und der Gesinnungsunwert beim Genannten, der sich von bereits verspürtem Haftübel gänzlich unbeeindruckt gezeigt hätte, als besonders hoch anzusehen sei und die Wirkungslosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen dokumentieren würde. Die Tatbegehung während elektronisch überwachten Hausarrests sowie während offener Probezeit stehe der Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegen.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig im Strafvollzug in einer österreichischen Justizanstalt.
1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität und der Körperverletzungsdelikte begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.4. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt im Jahr 1996 durchgängig in Österreich aufhältig gewesen und innerhalb eines serbischen Familienverbandes aufgewachsen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat seine Pflichtschulbildung in Österreich absolviert und im Anschluss verschiedene kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt. Zuletzt war er arbeitslos, erhielt EUR 370,- netto Arbeitslosenunterstützung, hatte kein Vermögen und keine Sorgepflichten, jedoch EUR 3.000,- Schulden. Der Beschwerdeführer beherrscht Serbisch und Deutsch. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet.
Im Bundesgebiet leben die Eltern sowie drei Geschwister des Beschwerdeführers, zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen sowie zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich nach seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, welche die serbische Staatsbürgerschaft besitzen, offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen.
Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen inländischen Gerichte im Zeitraum zwischen 2014 und 2020 insgesamt neunmal wegen der Begehung von insbesondere Suchtgift-, Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte durch zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, Verbüßung einer nicht unbeträchtlichen Haftstrafe und offene Probezeiten nicht davon abgehalten werden, seine kriminelle Laufbahn kontinuierlich fortzusetzen und steigerte sein kriminelles Verhalten im Laufe der Zeit maßgeblich. Wenn auch die drei ersten Verurteilungen im jugendlichen Alter erfolgten und zur Verhängung von lediglich bedingten Freiheitsstrafen geführt haben, so kann in diesem Umstand kein zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Aspekt erblickt werden, zumal ein Gesinnungswandel nach Erreichen der Volljährigkeit bis dato keinesfalls eingetreten ist, sondern der Beschwerdeführer sein strafrechtswidriges Verhalten im Laufe der Zeit kontinuierlich steigerte, wobei auch bereits erfahrenes Haftübel, offene Probezeiten, elektronisch überwachter Hausarrest sowie Bewährungshilfe keine Änderung seines Verhaltens bewirken konnten. Dieser setzte seine schwerwiegende Delinquenz im Bereich des Suchtgifthandels zuletzt noch während des elektronisch überwachten Hausarrests trotz der Beteuerung, sein Verhalten zu bereuen, und des Verweises auf ein Beschäftigungsverhältnis fort und konnte auch durch die Kenntnis über das anhängige Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Einreiseverbotes nicht davon abgehalten werden, bis zu seiner Festnahme im Oktober 2019 kontinuierlich weitere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und weitere Delikte zu begehen. Auch der geäußerte Wunsch eines gemeinsamen Aufenthaltes mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen vermochte den Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowie zuletzt selbst in Kenntnis der seitens des Bundesamtes ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht davon abzuhalten, regelmäßig einschlägig straffällig zu werden. Der im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten positiven Zukunftsprognose kann demnach nicht gefolgt werden; vielmehr hat das Verhalten des Beschwerdeführers nach der letztmaligen Entlassung aus dem Strafvollzug sowie Erlassung der gegenständlichen Entscheidung die vom Beschwerdeführer unverändert ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verdeutlicht und damit die von der Behörde getroffene negative Zukunftsprognose unzweifelhaft untermauert.
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.
2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und muttersprachlich Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Serbien aufweist, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.
2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) – (3) […]
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
[…]
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. […]
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) […]“
Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.2.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Angesichts der unstrittigen serbischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei Serbien nicht um dessen Herkunftsstaat handle, nicht beigetreten werde (vgl. auch die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 18.05.2016 bis 17.05.2019 und ist sohin – im Hinblick auf den am 16.05.2019 gestellten Verlängerungsantrag – gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat.
Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).
Fallbezogen ist zunächst auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062).
3.2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt neunmal rechtskräftig verurteilt, im Vorfeld der Bescheiderlassung u.a. mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.03.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.
Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden Straftaten, welche sich in ihrem Unrechtsgehalt steigerten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden:
Der Beschwerdeführer wurde bereits als Jugendlicher wiederholt straffällig; mit Urteil vom 25.06.2014 wurde dieser wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer ihm unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Mit Urteil vom 05.09.2014 folgte eine Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche ihm ebenfalls unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom 27.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Nach Erreichen der Volljährigkeit setzte der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Delinquenz fort und wurde mit Urteil vom 27.01.2015 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie aufgrund des Vergehens der dauerhaften Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Geldstrafe verurteilt.
Die dargestellten vier rechtskräftigen Verurteilungen sowie die offenen Probezeiten vermochten beim Beschwerdeführer keinen Gesinnungswandel zu bewirken, vielmehr begann dieser, sich durch die Begehung von Suchtmitteldelikten im Bundesgebiet eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen worden ist. Dem Schuldspruch lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Frühjahr 2014 bis 01.06.2015 im Bundesgebiet Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen überlassen hat, indem er zumindest 200 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11% unter Aufschlag von Gewinnspannen an unbekannte Abnehmer verkauft hat, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Taten vorwiegend zur Deckung des Eigenkonsums begangen habe. Im Zuge der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung und das Alter unter 21 Jahren des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen von Vergehen.
Mit weiterem rechtskräftigen Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und § 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt
Am 04.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der neuerlichen Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und es wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Es folgte mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.03.2018 eine abermalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweite Alternative StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, zudem wurde die Bewährungshilfe angeordnet.
Jener Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer, welcher selbst – ohne abhängig zu sein – Cannabisprodukte und Heroin konsumierte, zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2016 entschlossen hat, sich aufgrund seiner finanziell angespannten Situation durch den Verkauf von Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. In Ausführung seines Tatplans orderte er von unbekannten ausländischen Suchtgifthändlern eine Gesamtmenge von 25 Kilogramm Cannabiskraut, welche von unbekannten Lieferanten aus Serbien aus- und nach Österreich eingeführt und in weiterer Folge in eine österreichische Stadt transportiert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer informiert worden war, dass das Suchtgift eingetroffen wäre, begab er sich auf der Suche nach einem geeigneten Platz zum Ausbau des Suchtgifts. Da ihm bekannt war, dass die Eltern einer abgesondert verfolgten Person eine Garage zur Verfügung hatten und gleichzeitig auf „Weihnachtsurlaub“ im Ausland weilten, setzte er den Zweitangeklagten von der Suchtgiftlieferung in Kenntnis und ersuchte ihn, mit der erwähnten Person zwecks Ausbau des Suchtgifts Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Zweitangeklagte diesem Ansinnen entsprochen hatte, holte er den Beschwerdeführer mit seinem Pkw ab und begab sich mit diesem zum Wohnhaus des Bekannten, wo bereits ein Pkw mit serbischem Kennzeichen wartete. In weiterer Folge wurden 25 Kilogramm Cannabiskraut, welches sich unter den Vordersitzen des Pkws befanden, ausgebaut und über Ersuchen des Beschwerdeführers für einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum von wenigen Tagen in der Garage des Bekannten verwahrt. Weiters setzte der Beschwerdeführer im inkriminierten Tatzeitraum rund 10,5 Kilogramm Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer unter Aufschlag von Gewinnspannen in Verkehr, wobei ein Großteil dieser Menge aus obiger Schmuggelware stammte.
Im Zuge der Strafbemessung als mildern wurden die großteils geständige Verantwortung sowie das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.
Infolge jener Verurteilung setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom gegen seine Person eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Einreiseverbotes in Kenntnis. Anfang Jänner 2019 erfolgte dessen Entlassung aus dem Strafvollzug, wobei der Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht hatte.
Im März 2019 wurde der gegenständliche Bescheid erlassen, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde.
Soweit die gegenständliche Beschwerde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer die im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten strafbaren Handlungen in einem jungen Lebensalter begangen habe, seine Taten bereue und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, ist festzuhalten, dass die von der Behörde getroffene Gefährdungsprognose, demgemäß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich entsprechend der geltenden Rechtsordnung zu verhalten, durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlassung des angefochtenen Bescheides deutlich bestätigt worden ist, zumal dieser zwischenzeitlich zwei weitere einschlägige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist.
Mit Urteil vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen à EUR 4,-, 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil vom 21.02.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen (A) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 1., 2. oder 3 Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, (B) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, (C) (1) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, (2) des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und (3) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in von 25 Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Beteiligter im Zeitraum von Ende Mai 2018 bis 07.10.2019 im Bundesgebiet (A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überstehenden Menge, und zwar insgesamt 1.000 Gramm bis 1.400 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest ca. 3%) und insgesamt ca. 81,5 Gramm Cocain.HCI (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 20%) im Zuge mehrere näher dargestellter Tathandlungen an unterschiedliche Abnehmer verkauft bzw. unentgeltlich überlassen hat; (B) im Zeitraum von 05.01.2019 bis 07.10.2019 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar gelegentlich Cannabiskraut und Levomethadon sowie regelmäßig Heroin; (C) am 12.08.2019 (1.) eine andere Person mit Gewalt zu einer Handlung genötigt hat, indem er diese am Arm festhielt, wogegen sie sich zur Wehr setzte, woraufhin er sie packte, ihr einen Stoß versetzte und sie an den Haaren riss, womit er erreichen wollte, dass jene Frau, die zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt mit ihm wollte, bei ihm bleibt und ein Gespräch mit ihm führt; (2.) die Person durch die beschriebene Tathandlungen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, sowie (3.) eine weitere Person mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise Tatsachengeständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb, als mildernd, als erschwerend hingegen vier einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie den teilweisen bemer