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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer – zweiten – Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mangels LegitimationSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 29. Juni 2020, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 30. Juni 2020 und hier zur Zahl E 2224/2020 protokolliert, bekämpft der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2020, Z W225 2161991-1/16E.
2. Mit der vorliegenden – durch einen anderen Rechtsanwalt eingebrachten – zur Zahl E 2368/2020 protokollierten Beschwerde vom 3. Juli 2020, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 3. Juli 2020, bekämpft derselbe Beschwerdeführer ebenfalls das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2020, Z W225 2161991-1/16E. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der zu E2368/2020 protokollierten Beschwerde erwogen:
3.1. Derselbe Akt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl zB VfSlg 11.871/1988, 12.772/1991, 17.185/2004).
3.2. Die (zweite) Beschwerde war daher mangels der Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gem. §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gefasst werden.
5. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im – hier nicht gegebenen – Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2368.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020