TE Vfgh Beschluss 2020/9/21 E2368/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §7 Abs2, §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer – zweiten – Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mangels Legitimation

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 29. Juni 2020, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 30. Juni 2020 und hier zur Zahl E 2224/2020 protokolliert, bekämpft der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2020, Z W225 2161991-1/16E.

2. Mit der vorliegenden – durch einen anderen Rechtsanwalt eingebrachten – zur Zahl E 2368/2020 protokollierten Beschwerde vom 3. Juli 2020, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 3. Juli 2020, bekämpft derselbe Beschwerdeführer ebenfalls das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2020, Z W225 2161991-1/16E. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der zu E2368/2020 protokollierten Beschwerde erwogen:

3.1. Derselbe Akt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl zB VfSlg 11.871/1988, 12.772/1991, 17.185/2004).

3.2. Die (zweite) Beschwerde war daher mangels der Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gem. §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gefasst werden.

5. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im – hier nicht gegebenen – Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2368.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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