TE Vfgh Erkenntnis 2020/9/22 E418/2020

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung betreffend die Abweisung eines Antrags eines Staatsangehörigen von Afghanistan auf subsidiären Schutz

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der am 18. Februar 1996 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und stammt aus der Provinz Kabul. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 leg. cit. ab; weiters erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 leg. cit., erließ gegen ihn gemäß §10 Abs1 Z3 leg. cit. iVm §9 BFA-VG, §52 Abs2 Z2 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21. Oktober 2019 unter Angabe folgender Entscheidungsgründe als unbegründet ab:

"Wesentliche Begründung

1.) Der BF konnte keinen asylwürdigen Fluchtgrund glaubhaft machen, da er in seinem Vorbringen nicht glaubwürdig war. Diese Beurteilung ergibt sich auch vor allem aufgrund des im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachtens vom 05.06.2018 und aufgrund der zusätzlich in das Beschwerdeverfahren eingeführten nachvollziehbaren und mit Ermittlungsergebnissen belegten Gutachten eines beim BVwG seit vielen Jahren eingesetzten anerkannten und seriösen Sachverständigen. Diese stehen auch im Einklang mit den dem BVwG vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Informationsunterlagen über die politischen, gesellschaftlichen und menschenrechtlichen Verhältnisse in Afghanistan. Dies gilt im Besonderen auch für die Berichte über die Gefahr von Vergeltungsschlägen aus Gründen der Blutrache gegen einen Täter oder dessen Familienangehörigen, die aufgrund einer Tötung, schwerwiegenden Körperverletzung oder eine Ehrverletzung diesen landesweit drohen würde. Eine solche, eine Blutfehde begründende Tat durch den BF oder einen seiner Familienangehörigen, konnte der BF nicht glaubwürdig darlegen.

Gegen eine Verfolgungsgefahr aus Gründen der Blutrache spricht der Umstand, dass noch Familienangehörige, insbesondere der Vater und der volljährige Bruder des BF weiterhin offensichtlich unbehelligt in Afghanistan, vor allem in dessen Heimatregion, gelebt haben und erst vor ca. einem Jahr Afghanistan verließen. Jedenfalls steht dem BF auch eine inländische Fluchtalternative in den afghanischen Großstädten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen, die der BF im Falle einer Rückführung nach Afghanistan in gefahrloser und in zumutbarer Weise erreichen könnte. Auch sonstige asylwürdige Gründe sind nicht hervorgekommen.

Diese Beurteilung ergibt sich aufgrund der dem BVwG vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Informationsunterlagen über die politischen, gesellschaftlichen und menschenrechtlichen Verhältnisse in Afghanistan.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

2.) Da der BF ein volljähriger, somit im erwerbsfähigen Alter stehender gesunder Mensch mit Berufserfahrung in Afghanistan ist, stehen nach dem BVwG vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Informationsunterlagen über Afghanistan auch keine im Lichte der Art2 und 3 EMRK relevante Umstände entgegen, dass er sich in eine afghanische Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif begeben und dort in zumutbarer Weise leben kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

3.) Auch weitere Anhaltspunkte in Bezug auf den Schutz des Familien- und Privatlebens gemäß Art8 EMRK, die gegen seine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Weder verfügt der BF über hinreichende familiäre Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen noch ist seine Integration in Österreich derart fortgeschritten, dass in seinem Fall sein Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden. Obwohl der BF sich fast

schon fünf Jahre in Österreich aufhält, gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt hat, wobei er erst seit ca. 2 Monaten nicht mehr in der Grundversorgung ist, da er seinen Lebensunterhalt mit einem eigenen Lebensmittelgeschäft nun selbst bestreitet, finden sich sonst keine weiteren Anhaltspunkte, die auf dessen Integration in die österreichische Gesellschaft verweisen. Er weist nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf (bloß Teilnahme, aber nicht Prüfungsabschluss des Kurses A1), besuchte keine schulischen oder sonstigen berufsqualifizierenden Ausbildungen in Österreich, hat keine nennenswerten Beziehungen zu

Österreichern und Österreicherinnen und nimmt auch nicht am österreichischen Vereins- und Gesellschaftsleben teil, obwohl er in einer großstädtischen Umgebung mit all ihren diesbezüglichen Angeboten lebte.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

4. Am 4. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes.

5. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 21. Oktober 2019; in ihr wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Februar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet.

II. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Gemäß §29 Abs1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen; zudem sind sie zu begründen. Nach §29 Abs2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht in der Regel, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß §29 Abs4 erster Satz leg. cit. ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

2.2. Daraus ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen, mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 21. Oktober 2019 – das bis heute nicht schriftlich ausgefertigt wurde – hat sich das Bundesverwaltungsgericht rudimentär mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und daraus Schlüsse für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gezogen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lässt jedoch eine nachvollziehbare Begründung für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen, indem ohne nähere Begründung zur Versorgungssituation in Afghanistan ausgeführt wird, dass keine relevanten Umstände entgegenstünden, dass sich der Beschwerdeführer in einer afghanischen Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif begeben und dort in zumutbarer Weise leben könne. Eine solche lediglich textbausteinartige Begründung widerspricht sowohl den Anforderungen des §29 Abs2 VwGVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen, womit das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet wird. Dieses ist daher, soweit es auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und – daran anknüpfend – auf den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und auf die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise gerichtet ist, wegen Verletzung des durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufzuheben (vgl bereits VfGH 11.6.2019, E183/2019 mwN).

B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses ausreichend begründet hat, nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E418.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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