RS Vwgh 2016/1/27 Ro 2015/08/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2016
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs3

Rechtssatz

Die Ermessensentscheidung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080027.J03

Im RIS seit

13.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten