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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ARG 1984Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0112 B 19. September 2016 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (Hinweis E vom 29. März 2011, 2007/11/0256, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 4. Juli 2002, 2000/11/0123, vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289, und vom 21. März 2006, 2003/11/0231). Soweit sich der Revisionswerber auf die von ihm "stichprobenweise" durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten beruft, ist ihm zu erwidern, dass stichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinne nicht zu ersetzen vermögen (Hinweis E vom 20. September 2001, 99/11/0227, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 12. Juni 1992, 92/18/0036, und vom 9. Juli 1992, 91/19/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110135.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020