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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77Rechtssatz
Im Verfahren nach § 79 GewO 1994 sind dieselben Beurteilungsgrundsätze heranzuziehen wie im Genehmigungsverfahren nach § 77 leg. cit. (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, § 79 Rz 9). Dies gilt auch für die mangelnde Bedeutung der Flächenwidmung für die Beurteilung der Auswirkungen der von einer Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auf die Nachbarn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L09Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020