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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen der Betriebsinhaberin nicht strengere (sie stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im § 77 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist; die Betriebsinhaberin darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, die Betriebsinhaberin weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte (vgl. VwGH 27.1.2010, 2008/04/0101; 1.2.2017, Ra 2016/04/0033, Rn. 13, jeweils mwN). Dies gilt auch für die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd § 79 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. VwGH 15.9.1999, 97/04/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L07Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020