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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Soweit die Revision der Betreiberin der Betriebsanlage im Zulässigkeitsvorbringen fehlende Feststellungen zum Vorliegen eines Antrags eines Nachbarn gemäß § 79a Abs. 3 GewO 1994 auf Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 moniert, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 79a Abs. 1 erster Fall GewO 1994 von Amts eingeleitet hat. Dass der Einleitung des Verfahrens Lärmbeschwerden von Nachbarn zugrunde lagen, steht der amtswegigen Vorgangsweise nicht entgegen. Dem Zulässigkeitsvorbringen zu § 79a Abs. 3 GewO 1994 und dem Vorwurf fehlender Feststellungen zu den Lärmbeschwerden der Nachbarn kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L11Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020