RS Vwgh 2020/8/24 Ra 2020/04/0087

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §79a Abs1
GewO 1994 §79a Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Soweit die Revision der Betreiberin der Betriebsanlage im Zulässigkeitsvorbringen fehlende Feststellungen zum Vorliegen eines Antrags eines Nachbarn gemäß § 79a Abs. 3 GewO 1994 auf Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 moniert, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 79a Abs. 1 erster Fall GewO 1994 von Amts eingeleitet hat. Dass der Einleitung des Verfahrens Lärmbeschwerden von Nachbarn zugrunde lagen, steht der amtswegigen Vorgangsweise nicht entgegen. Dem Zulässigkeitsvorbringen zu § 79a Abs. 3 GewO 1994 und dem Vorwurf fehlender Feststellungen zu den Lärmbeschwerden der Nachbarn kommt daher keine rechtliche Relevanz zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L11

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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