RS Vwgh 2020/8/24 Ra 2020/04/0087

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §79
GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §79a Abs1

Rechtssatz

Die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen setzt nicht die Erteilung von dem Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen dienenden Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid voraus. Ebenso wenig setzt nach dem klaren Wortlaut des § 79 Abs. 1 iVm § 79a Abs. 1 GewO 1994 die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 voraus, dass "der Nachbar im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Einwendungen betreffend Immissionsschutz erhoben hat und die Prüfung durch die Gewerbebehörde zur Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid geführt hat".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L06

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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