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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen setzt nicht die Erteilung von dem Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen dienenden Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid voraus. Ebenso wenig setzt nach dem klaren Wortlaut des § 79 Abs. 1 iVm § 79a Abs. 1 GewO 1994 die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 voraus, dass "der Nachbar im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Einwendungen betreffend Immissionsschutz erhoben hat und die Prüfung durch die Gewerbebehörde zur Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid geführt hat".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L06Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020