RS Vwgh 2020/8/24 Ra 2020/04/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §79 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0151 E 26. September 2012 VwSlg 18490 A/2012 RS 3

Stammrechtssatz

Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 leg. cit. keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 GewO 1994 - unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (Hinweis E vom 7. November 2005, 2003/04/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L05

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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