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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0151 E 26. September 2012 VwSlg 18490 A/2012 RS 3Stammrechtssatz
Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 leg. cit. keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 GewO 1994 - unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (Hinweis E vom 7. November 2005, 2003/04/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L05Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020