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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1Rechtssatz
Als Auflage ist jede Vorschreibung zu verstehen, durch die Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen, usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden; so etwa auch eine zeitliche Beschränkung des Betriebes der Anlage (vgl. VwGH 10.9.1991, 88/04/0311, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L10Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020