TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 97/08/0165

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des G in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Februar 1997, Zl. MA 15-II-BEG 7/97, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen sei. Nach der Begründung stehe fest, daß der Beschwerdeführer infolge des Bescheides des Bundesministeriums für Inneres vom 20. Dezember 1995, Zl. 4,118.552/6-III/13/95, in Österreich nicht asylberechtigt sei. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 7. August 1996, Zl. MA 61/IV N-52/92, sei sein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen worden. Unbestritten stehe auch fest, daß der Beschwerdeführer kein Staatsbürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sei. Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht erfülle, habe seinem Einspruch der Erfolg versagt bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 BEinstG bestimmt:

"§ 2.(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt."

Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, aufenthaltsberechtigt nach dem Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 126/1968, zu sein. Der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 1995 sei "nicht richtig", weshalb er dagegen Beschwerde (beim Verwaltungsgerichtshof) eingebracht habe. Solange der Verwaltungsgerichtshof über seine Beschwerde nicht entschieden habe, sei er noch immer anerkannter Flüchtling nach der Genfer Konvention.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm die Aufenthaltsberechtigung mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres - rechtskräftig - entzogen worden ist. Mit der dagegen erhobenen, zur Zl. 96/01/0110, protokollierten Beschwerde ist kein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht (mehr) berechtigt ist.

Die übrigen Feststellungen der belangten Behörde wurden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist daher davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe war daher entbehrlich (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 533 wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080165.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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