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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage iSd § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist zunächst das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. einer rechtskräftigen Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, § 79 Rz 6). Gleiches gilt für den Fall der genehmigungsfreien Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. VwGH 26.9.2005, 2003/04/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040087.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020