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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0365 E 20. Februar 2007 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Von § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO sind auch die Bestimmungen über Dächer umfasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162), die im Zusammenhang mit der dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des § 81 Abs. 4 leg. cit. geltend machen. Mit den Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe werden die Regelungen dieser Norm releviert.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050229.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020