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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Rechtssatz
Weist ein Fremder in mehreren europäischen Ländern einschlägige Vormerkungen wegen Eigentumsdelikten auf, musste es für das VwG nicht zweifelhaft sein, dass vom Fremden iSd. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210291.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020