TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/28 96/05/0110

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82254 Garagen Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §30 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
StellplatzV OÖ 1976 §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. Friedrich und der Maria Jungreuthmayr in Mondsee, beide vertreten durch Dr. Walter Wienerroither, Rechtsanwalt in Salzburg, Hellbrunner Straße 7a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. November 1995, Zl. BauR-011556/1-1995 Gr/Ge, betreffend Parteistellung in mehreren Bauverfahren und Einwendungen gegen mehrere Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Real-Bau GesmbH in Mondsee, Walter Simmerstraße 4, 2. Marktgemeinde Mondsee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Bauwerberin beabsichtigt - ausgehend von einem Bauetappenplan vom 19. Juni 1995 - die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (Blöcke A, B, C und D) und sechs Reihenhäusern (Nr. 10, 11, 13, 14, 15 und 16) auf den M.-Gründen in Mondsee. Die Bauparzellen für die Wohnblocks und das Reihenhaus Nr. 16 befinden sich an der die Projektsgrundstücke östlich begrenzenden H. O.-Straße; die übrigen Reihenhäuser sollen hinter einem die zuletzt genannten Gebäude umschließenden Zufahrtsweg errichtet werden. Das Grundstück der Beschwerdeführer befindet sich auf der anderen Straßenseite der H. O.-Straße gegenüber der Bauparzelle für den Wohnblock A und (seitlich versetzt) gegenüber dem Bauplatz für das Reihenhaus 16. Vorgesehen ist bei den Wohnblocks eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen, einem Kellergeschoß und einem Dachgeschoß; die Reihenhäuser sollen ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß haben.

Gegenstand einer Bauverhandlung vom 16. August 1994, zu der die Beschwerdeführer nicht beigezogen wurden, waren die Reihenhäuser 10 und 11. Gegenstand der Bauverhandlung vom 2. September 1993, die unter Beteiligung der Beschwerdeführer stattfand, waren die Reihenhäuser 13, 14 , 15 und 16; bei der unter Beiziehung der Beschwerdeführer durchgeführten Bauverhandlung vom 16. September 1993 wurden die Wohnblöcke und neuerlich die Reihenhäuser 10 und 11 abgehandelt. Die Beschwerdeführer verwiesen in beiden Verhandlungen auf ihre mit Schreiben vom 1. September 1993 erstatteten Einwendungen. Sie sprachen sich gegen die Heranziehung von Grünlandflächen (Parzelle Nr. 229/25) zur Schaffung zusätzlicher PKW-Abstellplätze aus und lehnten die insgesamt drei vorgesehenen Ausfahrten wegen der zusätzlichen Schadstoff- und Lärmbelastung ab.

Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 teilte der Bürgermeister den Beschwerdeführern unter Hinweis auf den Beschluß des Bezirksgerichtes Mondsee vom 7. Februar 1994 mit, daß durch den Grundeigentümer der M.-Gründe eine Parzellierung vorgenommen worden sei. Danach bestünde für die Beschwerdeführer Parteistellung im Bauverfahren nur mehr für die Grundstücke Nr. 229/26 und 229/27, auch wenn sie an einer Bauverhandlung, betreffend das Gesamtprojekt, teilgenommen hätten.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1994 setzte der Bürgermeister unter Hinweis auf vorgelegte Änderungspläne die Beschwerdeführer davon in Kenntnis, daß die Bauwerberin verschiedene Projektsänderungen vorgenommen habe, indem etwa die Wohnblöcke tiefergesetzt und die Abstände zur H. O.-Straße vergrößert wurden. In ihrem Antwortschreiben vom 12. Juli 1994 sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die Projektsänderungen aus, wobei sie insbesondere auch auf die zusätzliche Belästigung zum schon vorhandenen Autobahnlärm durch Verkehrslärm und Abgasbelastung von ca. 150 Autos aus der neuen Siedlung verwiesen. Da keine zentrale, moderne und umweltfreundliche Alternativheizung vorgesehen sei, ergebe sich eine zusätzliche Abgasbelastung der Luft durch elf einzelne Ölheizungen.

Am 27. Oktober 1994 erging der nachstehende, hier gegenständliche Feststellungsbescheid des Bürgermeisters, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"FESTSTELLUNGSBESCHEID

S p r u c h

Es wird festgestellt, daß Sie in den Bauverfahren betreffend der Errichtung von Wohnobjekten (Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser) auf den sogenannten M....-Grundstücken entlang der H.... O....-Straße - das sind die Grundstücke 229/26, 229/27, 229/28, 229/29, 229/30, 229/32, 229/34, 229/36, 229/37, 229/38 und 229/39 - nur für die Grundstücke 229/26 und 229/27 je KG Mondsee Parteistellung gemäß § 8 AVG 1990 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 o.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 i.d.g.F. besitzen.

Für die anderen angeführten Parzellen muß die Parteistellung nach den angeführten Gesetzesstellen verneint werden."

Begründet wurde die Versagung der Parteistellung damit, daß eine Trennung durch die H. O.-Straße und durch andere Bauplätze von der Liegenschaft der Beschwerdeführer gegeben sei. Es sei aus den bisherigen Stellungnahmen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen, daß sie durch die Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt würden.

Der besseren Übersicht dient nachstehende Auflistung, wobei die Bejahung der Parteistellung mit einem Pluszeichen, die Verneinung mit einem Minuszeichen versehen wird; die vorgesehene Anzahl der Wohnungen und Stellplätze (Tiefgarage) wurde aus den Bauansuchen entnommen. Hinsichtlich der Reihenhäuser 13, 14 und 15 liegen keine Bauansuchen und Baubewilligungen vor:

Grundstück Nr.  Projekt                    Wohnung/Stellp (TG)

229/26          Block A               +

229/27          RH 16                 +

229/28          Block B               -    19/16

229/29          Block C               -    26/39 (19)

229/30          Block D               -    23/15

229/32          RH 10                 -    Keine Angabe

229/34          RH 11                 -    Keine Angabe

229/36          RH 13                 -

229/37          RH 14                 -

229/38          RH 15                 -

229/39          "bepflanzter Erdwall

In ihrer gegen diesen Bescheid erstatteten Berufung machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Summe aller weiteren Immissionen aus der gesamten Verbauung bekäme jeder Nachbar zu spüren; es seien dies die zusätzlichen Lärmspitzen aus dem Siedlungsquellverkehr durch ca. 150 PKW, die damit verbundene Luftverunreinigung sowie die durch elf Ölheizungen verursachte Verunreinigung der Luft.

Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde dieser Berufung keine Folge. Die M.-Gründe seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland für Wohnzwecke gewidmet, die Liegenschaft der Beschwerdeführer befinde sich im gemischten Baugebiet. Immissionen müßten auch dann noch als zumutbar angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung der Wohnungen feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber ihm Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaßes halten.

Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Punkt I. des angefochtenen Bescheides keine Folge. Die Grundstücke, bei denen die Gemeindebehörden keine Parteistellung angenommen hätten, seien von der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch die H. O.-Straße und durch andere Bauplätze getrennt. Bei Berücksichtigung der räumlichen Trennung und der gegebenen Entfernung könne von einer voraussichtlichen Beeinträchtigung subjektiver Rechte nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf die zu errichtenden Wohnhausbauten (drei Blöcke mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoß sowie die beiden zweigeschossigen Reihenhäuser) erübrige sich die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens.

Mit Bescheiden vom 9. November 1994 erteilte der Bürgermeister die Baubewilligung für die Errichtung der Mehrfamilienhäuser Blöcke B, C und D sowie der Reihenhäuser Nr. 10 und 11. Diese Baubewilligungsbescheide wurden den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Sie erlangten aber Kenntnis von diesen Bescheiden und erhoben Berufung gegen die fünf Baubewilligungen, wobei sie gleichzeitig Bescheidzustellung begehrten und sich eine Berufungsergänzung vorbehielten. Sie verwiesen auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte, weshalb ihnen Parteistellung zukomme. Die Behörde habe insbesondere keine Feststellung über die Lärm- und Schadstoffbelästigung durch den Quellverkehr und über die Luftverunreinigungen durch Ölheizanlagen getroffen.

Mit Bescheiden vom 3. Juli 1995 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde sämtliche Berufungen als unzulässig zurück. In der Begründung wurde auf den Feststellungsbescheid verwiesen.

Mit Punkt II. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Da gemäß Punkt I. dieses Bescheides eindeutig feststehe, daß den Beschwerdeführern keine Parteistellung beim Bauvorhaben auf den im Feststellungsbescheid genannten Grundstücken zukomme, würden die Beschwerdeführer durch die Baubewilligungen nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 6. März 1996, B 176/96, ab. Er sah die von den Beschwerdeführern als gesetzwidrig erachtete Verordnung (Flächenwidmungsplan) nicht als präjudizell an. Antragsgemäß trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab; die Beschwerdeführer machten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift; die Beschwerdeführer erstatteten einen ergänzenden Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Feststellungsbescheid:

Die Baubehörde erster Instanz hat im Bescheid vom 27. Oktober 1994 festgestellt, daß in den Bauverfahren betreffend die Errichtung von Wohnobjekten auf den dort aufgezählten Grundstücken den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme. Gemäß § 46 Abs. 1 der - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens hier anzuwendenden - O.ö. Bauordnung 1976 (BO) sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüberhinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Wie sich aus § 46 Abs. 3 BO ergibt, gewährt die O.ö. Bauordnung 1976 den Nachbarn insbesondere auch einen Schutz gegen Immissionen; gemäß § 23 Abs. 2 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Als Einwirkungen dieser Art sind dem Gesetz zufolge solche anzusehen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen. Die Nachbarn haben daher gemäß § 23 Abs. 2 BO ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden. Insoweit überdies eine Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes einen Immissionsschutz gewährleistet, kommt dem Nachbarn auch diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Recht zu (siehe zuletzt hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zlen. 96/05/0084, 96/05/0062).

Auf eine Beeinträchtigung durch Luftverunreinigungen und Lärm haben sich die Beschwerdeführer berufen. Ihnen als Eigentümern jener Grundstücke, die nicht unmittelbar an die Grundstücke des Bauwerbers angrenzen, kommt somit Parteistellung im Baubewilligungsverfahren dann zu, wenn sie durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können". Das Wort "voraussichtlich" bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang, daß im Verfahren im voraus, also vor Verwirklichung des Vorhabens, beurteilt werden muß, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch davon ab, mit welchen Auswirkungen eines bestimmten Vorhabens zu rechnen ist. Parteistellung kommt einem Nachbarn gemäß § 46 Abs. 1 BO jedenfalls dann zu, wenn seine Rechte durch den Baubewilligungsbescheid berührt werden können. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte; nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten (hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0003, mwN).

Im vorliegenden Fall nahmen die Verwaltungsbehörden diese Voraussetzung einer Parteistellung der Beschwerdeführer hinsichtlich des dem Grundstück der Beschwerdeführer gegenüberliegenden Bauplatzes Nr. 229/26 (Block A) und des versetzt gegenüberliegenden Bauplatzes Nr. 229/27 (Reihenhaus 16) als gegeben an, hinsichtlich der übrigen Projekte jedoch nicht. Die belangte Behörde begnügte sich in ihrer Entscheidungsbegründung, weshalb sie die Aberkennung der Parteistellung für die übrigen Projekte billigte, mit dem Hinweis auf die Trennung durch die H. O.-Straße, die gegebene räumliche Entfernung und den dazwischenliegenden Bauplatz für das Reihenhaus 16. Ohne die geplanten Stellplätze auch nur zu erwähnen, nahm die belangte Behörde aufgrund dieser Verhältnisse an, daß sich ein weiteres Ermittlungsverfahren "erübrige".

Der Verwaltungsgerichtshof hat stets ausgesprochen, daß die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind; dies wurde insbesondere auch zu Pflichtstellplätzen bei Wohngebäuden gesagt. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem erkennbaren Zweck des § 23 Abs. 2 BO ergibt sich, daß dieses Recht dort seine Schranken findet, wo der Bauwerber seiner aus § 30 Abs. 1 BO erfließenden Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommt und die bestimmungsgemäße Benützung dieser Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten läßt, die über das Maß jener Belästigung durch Abgase, Lärm- und Erschütterungen hinausgeht, wie sie duch die normale Verwendung einer Zufahrt zu Garagen bzw. Abstellplätzen zwangsläufig entstehen (siehe das schon zitierte Erkenntnis vom 29. April 1997 mit den dortigen Nachweisen). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß grundsätzlich eine massierte Anordnung von Stellplätzen, selbst wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, zu einer Belästigung oder Gefährdung von Nachbarn führen kann (hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, Zlen. 81/05/0126, 0127 und vom 19. Jänner 1993, Slg. Nr. 13768/A). Die hier vorliegenden Projekte sehen vor, wie sich aus den Baubeschreibungen und den Baubewilligungen ergibt, daß über die Verpflichtung des § 1 Abs. 2 der O.Ö. Stellplatzverordnung hinaus pro Wohnung 1,5 Stellplätze geschaffen werden sollen. So sollen laut Bauansuchen beim Bauplatz Nr. 229/28, dessen Mindestentfernung zum Grundstück der Beschwerdeführer 34 m beträgt,

26 Stellplätze errichtet werden. Wo diese Stellplätze errichtet werden, läßt sich den Plänen nicht entnehmen, weil der der Baubewilligung angeschlossene Lageplan mit dem Vermerk "nicht gültig siehe Parteiengehör" durchgestrichen ist. Im Baubewilligungsbescheid (Punkt 17 der Auflagen) wird allerdings ausdrücklich erwähnt, daß pro Wohnung 1,5 Stellplätze geschaffen werden. Jedenfalls läßt sich bei der Errichtung von 26 Stellplätzen auf einem 34 m entfernten Grundstück ohne Durchführung entsprechender Erhebungen keineswegs mit Sicherheit ausschließen, daß nicht doch die Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer gegeben sein kann.

Ob eine derartige Beeinträchtigung auch hinsichtlich der gleichfalls im Feststellungsbescheid genannten Parzellen Nr. 229/38 und 229/37, die 45 m bzw. 48 m vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt sind, möglich ist, kann nicht beurteilt werden, weil die Aktenlage über die Anzahl und die Lage der dort zu errichtenden Stellplätze keine Auskunft gibt. Trotzdem haben die Verwaltungsbehörden im Feststellungsbescheid auch diese Parzellen (die Parteistellung verneinend) erfaßt, ohne irgendwelche Feststellungen über das Projekt zu treffen.

Allein der Hinweis auf die 8 m bis 10 m breite H. O.-Straße und die dazwischenliegende - allfällige - Bebauung reicht nicht für eine abschließende Beurteilung, ob von sämtlichen Stellplätzen, die auf den die Parzelle Nr. 229/27 südlich und westlich umschließenden Parzellen errichtet werden, nachteilige Einwirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer eintreten können.

Da die belangte Behörde diese Feststellungsmängel der Gemeindebehörden weder zum Anlaß eigener Erhebungen noch einer Aufhebung nahm, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst bei den die Parzelle Nr. 229/27 umgebenden Bauplätzen zu klären sein, ob Vorhaben verwirklicht werden sollen, die eine Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführer erwarten lassen. Wird diese Frage bejaht, so sind auch bei den weiter entfernten Bauplätzen Erhebungen erforderlich. Erst wenn feststeht, daß von einer bestimmten Parzelle aus keine derartigen Immissionen zu Lasten der Beschwerdeführer zu erwarten sind, bedarf es keiner weiteren Erhebungen hinsichtlich weiter entfernter Bauplätze.

Hinsichtlich der für jedes Gebäude geplanten Beheizung durch eine Ölfeuerungsanlage sind die Beschwerdeführer allerdings auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 94/05/0072, betreffend eine Beheizungsanlage in Oberösterreich). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, daß die vorgesehenen Beheizungsanlagen ungewöhnliche, das übliche Ausmaß übersteigende Emissionen erwarten ließen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich hier der Auffassung der Verwaltungsbehörden an, daß schon für den Block B und die Reihenhäuser 14 und 15 bei den Heizunganlagen - es muß von bauordnungsgemäßen, dem technischen Stand entsprechenden Anlagen ausgegangen werden - aufgrund der gegebenen Entfernung mit einer Beeinträchtigung tatsächlich nicht gerechnet werden kann.

Was die Lärmbelästigung durch den geplanten Kinderspielplatz betrifft, genügt der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097, wonach diesbezügliche Immissionen im Wohngebiet hingenommen werden müssen.

2. Zu den Baubewilligungsbescheiden:

Die belangte Behörde hat ihren Spruchpunkt II. auf ihre Entscheidung im Spruchpunkt I. gestützt. Weil "demnach eindeutig" feststand, daß den Einschreitern keine Parteistellung zustehe, seien die Berufungen zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Allerdings kommt der Aufhebung dieses Bescheidteiles durch den Verwaltungsgerichtshof eine sogenannte ex-tunc-Wirkung zu, d.h. ein derart aufgehobener Bescheid gilt von Beginn an als nicht erlassen. Bei der Überprüfung des vorliegenden Bescheidteiles II., nach dem angeführten aufgehobenen Spruchpunkt I., ist daher davon auszugehen, daß die Entscheidung der belangten Behörde über die Feststellung der Parteistellung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufungen nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hat. Damit ist aber eine maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufungen weggefallen, weshalb der angefochtene Bescheid auch in seinem Spruchpunkt II. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0075).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz einschließlich der Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Pauschalsätze erhalten auch eine Abgeltung für Umsatzsteuer.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050110.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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