RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2020/13/0037

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0111 E 20. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Auslagen nicht selbst getragen hat (hier: der Arbeitgeber trug die Auslagen), steht für sich allein einer Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130037.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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