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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0111 E 20. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Auslagen nicht selbst getragen hat (hier: der Arbeitgeber trug die Auslagen), steht für sich allein einer Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130037.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020