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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs2Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt, ist für die Besteuerung grundsätzlich ohne Belang (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085, 0086, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130020.L04Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020