RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2020/13/0020

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite

Rechtssatz

Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind so zu begründen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs für diesen nachvollziehbar ist. Hiezu muss die Begründung insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird (vgl. z.B. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; 1.6.2017, Ra 2016/15/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130020.L03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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