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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Rechtssatz
Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde; die Ermessensübung ist zu begründen (vgl. Ritz, BAO6, § 7 Tz 5 ff). Der Revisionswerber hatte in der Beschwerdeverhandlung zur Ermessensübung näheres Vorbringen erstattet. Eine Auseinandersetzung des VwG mit diesem Vorbringen erfolgte nicht. Damit entzieht sich das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt einer inhaltlichen Prüfung (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0051, mwN).)
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130035.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020