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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln, deren Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargelegt wird, reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. den Beschluss VwGH 13.9. 2017, Ra 2017/13/0058, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130028.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020