RS Vwgh 2020/9/2 Ra 2020/15/0046

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LAO Wr 1962 §54 Abs1 idF 1992/40
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs6
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die frühere Bestimmung des § 54 Abs. 1 letzter Satz Wiener Abgabenordnung (WAO; idF LGBl. Nr. 40/1992) eine verwiesene Vorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG war (vgl. VwGH 25.10.2001, 99/15/0220). Der Inhalt des § 54 WAO wurde mit dem Wiener Abgabenänderungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 58/2009, u.a. in § 13 VGSG übernommen (vgl. die Erläuterungen in Beilage Nr. 25/2009, Seiten 12 und 16). Auch diese Bestimmung ist als verwiesene Vorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG anzusehen (vgl. im Übrigen zum Begriff des Täters im Sinne des Finanzstrafgesetzes etwa VwGH 12.12.2007, 2006/15/0004, VwSlg 8294 F/2007; als unmittelbarer Täter kommt demnach auch in Betracht, wer faktisch die Angelegenheiten des Abfuhrpflichtigen - bzw. seines gesetzlichen Vertreters - wahrnimmt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150046.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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