RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2020/19/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0454 B 1. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Werden Verfahrensmängel - wie Ermittlungs- und Begründungsmängel hinsichtlich der Annahme von innerstaatlichen Fluchtalternativen - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0170, mwN). Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die bloße Rechtsbehauptung, es hätte sich das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative herausgestellt, genügt dem nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190221.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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