RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §83
GewO 1994 §83 Abs6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0187

Rechtssatz

Gemäß der geltenden Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 beendet (vgl. VwGH 22.1.2003, 99/04/0060). Gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung erst mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040186.L03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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