Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §83Beachte
Rechtssatz
Gemäß der geltenden Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Auflassung einer Betriebsanlage ein Vorgang, den der Anlageninhaber beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 beendet (vgl. VwGH 22.1.2003, 99/04/0060). Gemäß § 83 Abs. 6 GewO 1994 erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Betriebsanlage deren Genehmigung erst mit Eintritt der Rechtskraft des dort vorgesehenen Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040186.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020