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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/04/0155 E 23. Mai 2014 RS 2Stammrechtssatz
Normadressat eines bescheidmäßigen Auftrags nach § 83 Abs. 3 GewO 1994 ist der Inhaber der Anlage, auf den die Tatbestandsmerkmale des § 83 GewO 1994 zutreffen. Als solcher kann nur jener Inhaber angesehen werden, der eine Auflassungshandlung gesetzt hat. Unter "Auflassung der Anlage" im Sinn des § 83 GewO 1994 ist die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber zu verstehen (Hinweis E vom 10. Februar 1998, 97/04/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040186.L02Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020