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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0026 B 21. Februar 2017 RS 1Stammrechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. E 27. Mai 2014, 2013/11/0243; E 25. Februar 2003, 2002/10/0223; E 21. Mai 1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. E 23. April 2015, 2012/07/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020187.L03Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020