RS Vwgh 2020/9/4 Ra 2020/02/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0115 B 23. Juli 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Ein Parteienvertreter hat nämlich durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen das E 29. März 2007, 2005/16/0258; ferner etwa den B vom 22. Februar 2012, 2012/06/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020187.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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