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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Dr. Claudia Krappinger, Rechtsanwältin in 9560 Feldkirchen, 10. Oktoberstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2020, W105 2157035-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 25. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Das BVwG erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeit ausschließlich damit begründet wird, dass hinsichtlich der Verfolgungsgefahr von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle sowie, dass das BVwG in seinem Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz abgewichen sei, da es keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Situation der Hazara in Afghanistan getroffen habe.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG aber nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Die Revision macht in ihrer Zulassungsbegründung geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verfolgungsgefahr von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan. Dem ist - ungeachtet des Umstandes, dass umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan besteht (vgl. etwa VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, mwN) - zu entgegnen, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage nicht dargelegt wird, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/19/0086, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung keinen Bezug zum vorliegenden Fall herstellt, nicht gerecht.
9 Soweit die Revision vorbringt, dass das BVwG bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, da es keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Situation der Hazara in Afghanistan getroffen habe, ist ihr zuzugeben, dass sich im angefochtenen Erkenntnis keine Länderfeststellungen zur Situation der Hazara in Afghanistan finden. Die Revision zeigt aber nicht auf, weshalb dem Revisionswerber allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe subsidiärer Schutz zu gewähren wäre und legt damit die Relevanz eines allfälligen Begründungsmangels nicht dar.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180207.L00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020