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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StAG §35cRechtssatz
Die Gesetzesmaterialien zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 (ErläutRV 181 BlgNR 25. GP, S. 22) erläutern, durch die in § 35c StAG vorgesehene Verständigung des Anzeigers solle ermöglicht werden, dass für den Anzeiger Substitute zum Antrag auf Fortführung, wie etwa eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder ein Einschalten der Volksanwaltschaft, zur Verfügung stehen. § 37 StAG sieht dementsprechend auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt wegen seiner Amtsführung bei jeder ihm vorgesetzten Stelle vor. Wird die Beschwerde nicht bei der dem Staatsanwalt unmittelbar vorgesetzten Stelle eingebracht, so ist sie in der Regel dieser zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln. Auf dieser klaren und eindeutigen gesetzlichen Basis hat das BVwG im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass keine Zuständigkeit des BMJ oder des - im Wege der Säumnisbeschwerde angerufenen - BVwG zur Entscheidung über ein Rechtsmittel ("Beschwerde") gegen die Zurücklegung der Anzeige nach § 35c StAG bestand.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030108.L02Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020