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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
StAG §35cRechtssatz
Eine behauptete unrichtige Anwendung des § 35c StAG kann nicht Gegenstand eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO sein, weil dieser auf die Verletzung von Rechten, die in der StPO verbrieft sind, beschränkt ist. Die Entscheidung, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet, obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft; sie unterliegt keiner Überprüfung durch das Gericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030108.L01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020