RS Vwgh 2020/9/8 Ra 2020/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2020
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
25/01 Strafprozess

Norm

StAG §35c
StPO 1975 §106

Rechtssatz

Eine behauptete unrichtige Anwendung des § 35c StAG kann nicht Gegenstand eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO sein, weil dieser auf die Verletzung von Rechten, die in der StPO verbrieft sind, beschränkt ist. Die Entscheidung, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet, obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft; sie unterliegt keiner Überprüfung durch das Gericht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030108.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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